Ein unterschriebenes „Schadensprotokoll“ ist nicht unbedingt ein Schuldeingeständnis. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Hamburg. Der Betreiber einer Waschstraße hatte ein „Schadensprotokoll“ unterzeichnet, nachdem ein Kunde Lackschäden reklamierte. Das allein reichte dem Gericht aber nicht.
Wie sich aus dem Urteil ergibt, kommt es immer auf die Gesamtaussage des Protokolls an. Hier gab das Papier lediglich die optisch erkennbaren Schäden wieder. Außerdem enthielt es eine Schätzung der Schadenshöhe. Es traf aber keine Aussage darüber, wer für die Schäden letztlich verantwortlich ist. Auch enthielt es den ausdrücklichen Hinweis, dass mit der Unterschrift gerade keine Schuld eingeräumt wird.
Hieraus schloss das Gericht, dass es nicht um eine verbindliche juristische Schuldzuweisung ging. Der Autofahrer musste also auf anderem Wege beweisen, dass die Waschsstraße den Lackschaden verschuldet hat. Das gelang ihm jedoch nicht. Link zum Urteil.