Zschäpes vierter Anwalt

Die Hauptangeklagte im NSU-Prozess, Beate Zschäpe, erhält einen vierten Pflichtverteidiger. Das ist schon eine stattliche Zahl an staatlich vorfinanzierten Anwälten, aber auch nicht dramatisch viel.

Kaum ein Großverfahren beginnt heute, in dem der Angeklagte nicht mindestens zwei Verteidiger hat. Gerade wenn viele Verhandlungstage absehbar sind, kann das Gericht so riesigen Problemen vorbeugen, wenn es zu Terminskollisionen kommt. Viele Anwälte haben ja doch mehr als einen Mandanten, den sie vertreten müssen.

Ansonsten bestehen natürlich ähnliche Risiken, wie wenn eine Richterbank zu dünn besetzt ist. Fällt der Solo-Anwalt wegen Krankheit oder gar Tod aus, darf der Prozess von vorne beginnen. Dass Zschäpe von Anfang an drei Verteidiger bekam, war sachlich sicher angemessen. Schon wegen des Umfangs der Akten und der absehbaren Prozessdauer.

Die Zahl der Pflichtverteidiger ist nach oben übrigens gar nicht begrenzt. Nur bei Anwälten, die der Mandant selbst beauftragt und bezahlt, gibt es seit RAF-Zeiten eine Obergrenze von drei Verteidigern. Die bis zu drei Wahlverteidiger werden auch nicht irgendwie auf die Zahl der Pflichtverteidiger angerechnet, so dass Beate Zschäpe momentan jederzeit also auch von sich aus noch bis zu drei Anwälte ins Rennen schicken könnte. Die müsste sie dann allerdings auch direkt selbst bezahlen.

Apropos bezahlen, auch Zschäpes nunmehr vierter Verteidiger ist nicht „kostenlos“. Bei Pflichtverteidigern tritt der Staat nur in Vorleistung. Wird der Angeklagte später rechtskräftig verurteilt, muss er die gesamten Kosten des Verfahrens tragen. Dazu gehören auch die Kosten aller Pflichtverteidiger. Eine andere Frage nach einer Verurteilung ist natürlich, ob der Angeklagte die Kosten auch tatsächlich aufbringen kann. Aber das ist bei „normalen“ Schulden ja auch nicht anders.