Mein Berliner Anwaltskollege Carsten R. Hoenig hat sich in den Untiefen des anwaltlichen Kostenrechts verstrickt. Allerdings hat er es nun weiß Gott nicht provoziert. Sondern seine Kontrahentin, eine Rechtspflegerin am Berliner Amtsgericht.
Die Dame will Carsten Hoenig die Kopierkosten nicht erstatten, die ihm als Verteidiger in einem Strafverfahren zustehen. Denn sie vermutet, dass von den Ermittlungsakten zuerst ein „Scan“ und erst später ein Ausdruck erstellt wurde. Das soll angeblich die Erstattung der Kosten juristisch ausschließen.
Wer sich die Feinheiten der Diskkussion antun möchte, den darf ich gerne auf den unterhaltsamen Originalbeitrag und die meist fachkundigen Leserkommentare verweisen.
Wenn sich diese merkwürdige Rechtsauffassung aus Berlin durchsetzen würde, dürfte die Staatskasse aber trotzdem nicht viel sparen. Wenn ich als Anwalt erst mal eine Papierkopie machen muss und nicht den Scan eines Dokuments später ausdrucken darf, dann mache ich halt erst die Kopie und scanne diese Kopien dann ein, wenn ich eine elektronische Version haben möchte.
Das wird sicher noch amüsant.