Supermärkte müssen ihr Gelände nach Geschäftsschluss so sichern, dass Einkaufswagen sich nicht selbständig machen oder von Unbefugten benutzt werden können. Ansonsten haftet der Marktbetreiber für Schäden, hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Geklagt hatte ein Wagenbesitzer aus Bielefeld. Sein Auto war nachts mit einem Einkaufswagen zusammengestoßen. Der Einkaufswagen stammte von einem angrenzenden Supermarkt und war aus unbekannter Ursache auf die Straße gerollt. Am Auto entstand ein Schaden von 5.400 Euro.
Der Supermarkt hätte die Wagen durch eine stabile, verschlossene Kette sichern müssen, so das Gericht. Da dies nicht der Fall war, habe der Markt seine Verkehrssicherungpflicht verletzt. Er muss 80 Prozent des Schadens ersetzen, 20 Prozent entfallen auf die Betriebsgefahr des Autos.
Offen gelassen hat das Gericht, ob auch die Ketten üblicher Pfandsysteme ausreichend wären (Aktenzeichen 9 U 169/14).