„Unseriöse Verkäufer“ auf ebay

Bloß weil ein Verkäufer auf ebay den Bieter als „unseriös“ einstuft, darf er die Auktion nicht einfach abbrechen. Hierfür gebe es keine ausreichende Rechtfertigung, urteilt der Bundesgerichtshof.

Ein Verkäufer hatte seine Auktion abgebrochen, weil jemand das Höchstgebot abgegeben hatte, den der Verkäufer für „unseriös“ hielt. Tatsächlich soll der Bieter in der Vergangenheit oft selbst seine Gebote zurückgezogen haben.

Der Bundesgerichtshof verweist darauf, dass weder die Geschäftsbedingungen von ebay noch die gesetzlichen Regelungen die angebliche Unseriösität eines Bieters als Grund für die Stornierung einer Auktion kennen. Überdies komme es auf die Seriösität des Käufers regelmäßig nicht einmal für den Verkäufer an. Denn der Verkäufer sei ausreichend dadurch geschützt, dass bei ebay regelmäßig gegen Vorkasse verkauft wird (Aktenzeichen VIII ZR 284/14).

Räumung wegen falscher Auskunft

Eine falsche Selbstauskunft gegenüber dem Vermieter kann eine Kündigung rechtfertigen. Das Landgericht München bestätigte jetzt ein Urteil des Amtsgerichts München, das ein Ehepaar mit zwei Kindern zur Räumung eines gemieteten Einfamilienhauses verurteilt hatte.

In der Selbstauskunft hatten die Mieter angegeben, der Mann verfüge über ein Jahreseinkommen von mehr als 120.000 Euro, die Ehefrau über mehr als 22.000 Euro. Außerdem gaben sie an, dass gegen sie keine Vollstreckungsmaßnahmen etc. laufen. Die monatliche Miete von 3.730 Euro für das Haus in Grünwald ging bei den Vermietern aber nur schleppend ein, weswegen diese wegen Zahlungsverzuges und wegen der falschen Auskunft kündigten.

Den Mietrückstand glichen die Mieter im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten aus. Zur Räumung verurteilt wurden sie trotzdem – wegen der falschen Angaben in der Selbstauskunft. Durch eine Bonitätsauskunft hatten die Vermieter nämlich erfahren, dass die Mieter finanziell keineswegs aufs Rosen gebettet waren. Tatsächlich lag der Ehemann schon seit 1997 mit zahlreichen Gläubigern im Clinch; er hatte auch die eidesstattliche Versicherung abgegeben.

Die Falschauskunft führe zu einer Zerrüttung des Mietverhältnisses, befanden die Gerichte. Dem angelogenen Vermieter sei es nicht zuzumuten, das Mietverhältnis fortzusetzen. Das Räumungsurteil ist rechtskräftig (Aktenzeichen AG München 411 C 26176/14).

VW schiebt Verjährung auf

VW-Kunden, die vom Abgasskandal betroffen sind, müssen das Jahresende im Auge behalten. Dann verjähren in vielen Fällen möglicherweise Ansprüche gegen Volkswagen. Die Anwaltskanzlei KWAG aus Bremen vermeldet in der Frage einen Teilerfolg. VW will laut einer Erklärung zunächst bis Ende 2016 keine Verjährung geltend machen.

Die Anwälte zitieren aus einem VW-Schreiben:

Das Zuwarten ist für Ihre Mandanten nicht nachteilig, da wir ausdrücklich bis zum 31.12.2016 auf die Erhebung der Verjährungseinrede im Hinblick auf etwaige Sachmängelhaftungsansprüche wegen der genannten Software verzichten, soweit mögliche Ansprüche bisher noch nicht verjährt sind.

Die Verzichtserklärung von Volkswagen erstreckt sich laut KWAG-Anwalt Jan-Peter Gieschen bisher nur auf die sogenannte Sachmängelhaftung. „Damit sind Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag gemeint, die bei Neufahrzeugen nach zwei Jahren, bei Gebrauchtfahrzeugen ein Jahr nach Kaufdatum verjähren.“

Einen weitergehenden Verjährungsverzicht, etwa für Ansprüche aus arglistiger Täuschung ober ähnlichem, gebe es bislang nicht. Gieschen: „Der Verzicht hilft also bisher nur den VW-Kunden, deren Gewährleistungsansprüche nicht heute schon verjährt sind.“

Die Anwälte betonen aber, dass derzeit noch nicht klar ist, ob die Zusage nur für ihren Auftraggeber oder für alle VW-Kunden gilt. Im Zweifel müssen betroffene Kunden derzeit also selbst bei VW nachhaken. Was jetzt aber wesentlich leichter sein dürfte.

Leugnen reicht nicht aus

Alleine das Leugnen einer Tat darf bei einem Strafgefangenen nicht dazu führen, dass er keine Vollzugslockerungen erhält. Das Oberlandesgericht Hamm hob jetzt eine anderslautende Entscheidung der Vorinstanz auf.

Ein wegen Mordes verurteilter Mann sitzt seit 15 Jahren in Haft. Er wollte Lockerungen erreichen. Diese wurden jedoch abgelehnt. Zur Begründung hieß es lediglich, der Betroffene leugne sei jeher die Tat. Ohne eine selbstkritische Auseinandersetzung mit seiner Tat seien Flucht- und Missbrauchsgefahren nicht auszuschließen.

Der bloße Hinweis auf den Umstand, dass ein Täter leugnet, rechtfertigt nach Auffassung des Oberlandesgerichts die harte Haltung nicht. Vielmehr müsse von einem vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen werden. Das heißt, alle für die Abwägung relevanten Umstände seien zu berücksichtigen, etwa die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, etwaige frühere Straftaten, die Umstände und das Gewicht der Tat sowie die Tatmotivation, außerdem sein Verhalten und seine Persönlichkeitsentwicklung im Vollzug.

Entsprechende Ausführungen vermisst das Gericht. Außerdem sei unklar, wieso das bloße Leugnen der Tat nach so langer Zeit noch eine Fluchtgefahr begründen könne. Über den Antrag des Gefangenen muss jetzt neu entschieden werden (Aktenzeichen 1 Vollz(Ws) 411/15).