Hotelportale sollen Preise nicht diktieren

Hotelbuchungsportale sollen sich von Hoteliers gar keine Bestpreise mehr garantieren lassen dürfen. Das Bundeskartellamt untersagte Booking.com entsprechende Bedingungen.

Booking.com verpflichtete Hotels früher, dem Hotelbuchungsportal den niedrigsten Zimmerpreis, die höchstmögliche Zimmerverfügbarkeit und die günstigsten Buchungs- und Stornierungsbedingungen anzubieten, und zwar auf allen Online- und Offline-Buchungskanälen („weite Bestpreisklausel“).

Im Laufe des Kartellverfahrens hatte das Unternehmen angeboten, eine modifizierte Bestpreisklausel einzuführen. Danach erlaubt Booking den Hotels zwar, ihre Zimmer auf anderen Hotelportalen preiswerter anzubieten, schreibt ihnen aber weiterhin vor, dass der Preis auf der hoteleigenen Website nicht niedriger sein darf als bei Booking („enge Bestpreisklausel“).

Diese veränderte Form der Bestpreisklauseln verwendet Booking.com seit dem Sommer in Deutschland. Allerdings hält das Bundeskartellamt auch diese enge Klausel für unzulässig. Dem Portal wurde sie jetzt deshalb förmlich untersagt. Gegen die Anordnung kann Booking.com klagen.

Vor einiger Zeit hatte das Bundeskartellamt bereits einen ähnlichen Streit mit dem Marktführer HRS.