Wer sich auf Kokain einlässt, riskiert seinen Führerschein. Das Verwaltungsgericht Trier lässt zum Beispiel selbst bei erst- oder einmaligem Kokaingenuss keine Gnade walten. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis geht in solchen Fällen stets in Ordnung, heißt es in einem aktuellen Beschluss (Aktenzeichen 1 L 3706/15.TR).
So eine harte Linie ist kein Einzelfall. In Nordrhein-Westfalen reicht es zum Beispiel aus, wenn der Autofahrer bei der Verkehrskontrolle gar nicht unter Kokaineinfluss stand, er aber bei der Gelegenheit mehr beiläufig zugibt, irgendwann mal in der Vergangenheit Kokain konsumiert zu haben.
In dem konkreten Fall war bei einem Autofahrer, der auf dem Weg zu einem Festival war, eine ganz geringe Menge Kokain gefunden worden. Bei der Gelegenheit gab der Autofahrer zu, dass er in der Vergangenheit schon mal Kokain genommen hat, auch wenn er an dem betreffenden Tag nichts im Blut hatte.
Schon allein das reicht dem Oberverwaltungsgericht Münster, die Fahrerlaubnis dauerhaft zu kassieren (Aktenzeichen 16 B 777/15). Bereits der einmalige Drogenkonsum einer „harten Droge“ macht danach ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Als Autofahrer kann man aus solchen Urteilen nur die Konsequenz ziehen, sich gegenüber der Polizei gar nicht zu äußern. Hätte der Autofahrer in der Situation von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht, hätte ihm allenfalls der Besitz der geringen Menge nachgewiesen werden können. Was natürlich noch nichts darüber sagt, dass er diese Substanz auch selbst konsumiert.
Jede spontane Äußerung kann überdies im Führerscheinverfahren auch viel leichter verwertet werden als im Strafprozess. So was wie Verwertungsverbote kennen die Verwaltungsgerichte nämlich so gut wie gar nicht. Ob und in welchem Umfang ein Beschuldigter zum Beispiel über sein Schweigerecht belehrt wurde, spielt vor dem Verwaltungsgericht meistens überhaupt keine Rolle. Ebenso wenig, ob eine Aussage nicht sogar regelrecht aus ihm rausgekitzelt wurde.