Wenig überraschend weigert sich das Bundesverfassungsgericht, allgemeine Beschwerden wegen des „Pflegenotstandes“ zu behandeln. Die Richter nahmen Verfassungsbeschwerden von einigen Klägern nicht zur Entscheidung an, die nach eigener Einschätzung in absehbarer Zeit pflegebedürftig werden.
Nur in seltenen Fällen dürfe das Verfassungsgericht den Gesetzgeber zu einem konkreten Handeln verpflichten, nämlich wenn eindeutig Schutzpflichten verletzt seien. Das hätten die Beschwerdeführer aber nicht hinreichend dargelegt, so da Gericht in Karsruhe. Hinzu komme, dass noch gar nicht sicher sei, ob die Betroffenen später einmal wirklich stationär gepflegt werden müssten. Komme es tatsächlich zu Mängeln bei der Pflege, könne Klage vor den Fachgerichten erhoben werden (Aktenzeichen 1 BvR 2980/14).