„Am Lusthaus“ ist keine schlechte Adresse

Eine Kölnerin kann sich nicht mit ihrer Adresse anfreunden. Ihr Grundstück liegt an einer Straße mit dem Namen „Am Lusthaus“. Die Kölner Bezirksverwaltung hatte im Jahr 2013 die Straße in einem Neubaugebiet so benannt.

Gegen den Straßennamen zog die Kölnerin vor das Verwaltungsgericht, weil sie sich in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt fühlt. Die Anschrift bringe sie in einen anstößigen Zusammenhang.

Das Verwaltungsgericht sieht die Sache anders. Die Richter haben bereits Zweifel, ob eine Straßenbenennung die Rechte der dort lebenden Menschen beeinträchtigen kann. Es gehe beim Straßennamen alleine darum, eine öffentliche Sache mit einem Namen zu versehen.

In jedem Fall, so die Richter, stehe der Stadtverwaltung ein weiter Gestaltungsspielraum bei der Suche nach Straßennamen zu. Dieser Spielraum sei nicht überschritten. Denn im Gegensatz zur Interpretation der Klägerin hat der Straßenname „Am Lusthaus“ gar nichts mit einem Bordell oder ähnlichem zu tun. Der Name greife eine frühere Gewannbezeichnung auf, das ist eine historisch gewachsene Bezeichnung für eine Gemarkung oder ein Grundstück.

„Am Lusthaus“, so das Gericht, beziehe sich darauf, dass früher in unmittelbarer Nähe ein Adeliger seinen Herrensitz hatte (Aktenzeichen 20 K 3900/14).