Schweigen ist keine Zustimmung

Wenn (Ex-)Mandanten oder Dritte sich über Anwälte beschweren, leiten die Rechtsanwaltskammern Verfahren ein. Dadurch werden die Beschwerdeführer aber nicht zu Beteiligten, stellt der Bundesgerichtshof jetzt in einem Beschluss klar. Das hat Folgen für die Weitergabe von Informationen. So ist es nach der Entscheidung unzulässig, wenn die Kammer dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des Anwalts zu den Vorwürfen übersendet.

Das gilt jedenfalls so lange, wie der Anwalt nicht ausdrücklich zustimmt. Bisher war es so, dass die meisten Kammern den Beschwerdeführern eine Kopie der Stellungnahme schickten, sofern der Anwalt nicht ausdrücklich widersprach. Wobei es nur natürlich ist, dass ein Widerspruch dann oft schon als halbes Schuldeingeständnis galt.

Die bisherige Praxis ist unzulässig, so das Gericht. Es müsse stets das ausdrückliche Einverständnis des Anwalts vorliegen. Tut es dies nicht, darf seine Stellungnahme nur vom Kammervorstand gelesen werden.

Bericht in der LTO