Das Widerrufsrecht bei Online-Bestellungen und anderen Fernabsatzverträgen erlaubt es dem Kunden auch, auf einen besseren Preis zu pokern. Ein Kunde hatte einem Matratzenhändler „gedroht“, dass er seinen online geschlossenen Kaufvertrag fristgerecht widerruft, sofern er nicht 32,98 Euro Nachlass erhält. So viel günstiger bot mittlerweile ein anderer Händler die Matratzen an.
Der Händler verweigerte die Rückabwicklung des Kaufvertrages mit der Begründung, der Kunde verhalte sich rechtsmissbräuchlich. Das Widerrufsrecht beim Kaufvertrag bestehe, damit der Käufer die Ware prüfen könne. Nicht aber, um nachträglich den Preis zu drücken.
Dieser Argumentation konnte der Bundesgerichtshof in einem heute veröffentlichten Urteil nichts abgewinnen. Das Widerrufsrecht gebe dem Käufer ein effektives und einfach durchzusetzendes Recht zur Aufhebung des Vertrages, so die Richter. Dazu gehöre auch, dass der Kunde den Widerruf nicht begründen müsse. Deshalb sei es grundsätzlich uninteressant, aus welchen Gründen der Käufer widerruft.
Eine unzulässige Schikane sei der nachträgliche Preisvergleich jedenfalls nicht. Das uneingeschränkte Widerrufsrecht führe eben zu der „Wettbewerbssituation“, dass Kunden auch noch nach dem Kauf Preise vergleichen können. Es gebe keinen Grund, warum der Kunde diesen Vorteil nicht nutzen dürfe. Der Matratzenhändler muss nun den vollständigen Kaufpreis erstatten (Aktenzeichen VIII ZR 146/15).