Kliniken dürfen keine überhöhten Stornogebühren verlangen, wenn ein Patient den Operationstermin absagt. Das Amtsgericht München erklärt in einem Urteil die Stornoklauseln einer Schönheitsklinik für unwirksam.
Die Klinik berechnete für den Fall der Absage eines OP-Termins zwischen 40 % und 100 % der Kosten, je nach dem Zeitpunkt der Absage. Die Patientin sagte innerhalb von sieben Tagen vor dem OP-Termin ab und sollte nun 60 % zahlen – zuzüglich einer pauschalen Bearbeitungsgebühr von 60 Euro.
Die von der Klinik geforderte Stornogebühr hält das Gericht für unangemessen hoch und die Klausel deshalb für unwirksam. Bei einer Absage innerhalb von 48 Stunden würden 100 % plus Stornogebühr berechnet. Damit müsse der Patient mehr bezahlen, als wenn er sich hätte operieren lassen. So ein hoher Schaden sei völlig realitätsfern, zumal die Klinik beim Ausfall des OP-Termins ja auch noch Kosten für Medikamente, Material, Strom und Reinigung spare.
Überdies dürfe gerade bei einer Heilbehandlung kein wirtschaftlicher Druck auf den Patienten ausgeübt werden, sich behandeln zu lassen. Dem Patienten müsse es vielmehr immer freistehen, sich anders zu entscheiden. Die Interessen des Behandlers träten gegenüber dem Interesse des Patienten auf körperliche Unversehrtheit zurück, so die Urteilsgründe (Aktenzeichen 213 C 27099/15).