Wenn in einem Fall größere Mengen Alkohol eine Rolle spielten, konnte ich als Anwalt meinen Mandanten früher leicht beruhigen. Nach dem Motto: Kein Zusammenhang mit dem Straßenverkehr? Kein Risiko für den Füherschein. Diese Zeiten sind längst vorbei, wie beispielsweise ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier zeigt.
Ein Mann war gut betankt (2,5 Promille) in Trier durch die Stadt gegangen. Er wurde beobachtet, wie er aus einem Fahrrad die Luft abließ. Außerdem habe er sich „äußerst aggressiv“ gezeigt, indem er mit den Füßen gegen Häuserwände, Straßenschilder und sonstiges Straßenmobiliar trat. Das erfuhr das Straßenverkehrsamt aus einem Polizeibericht. Die Behörde verlangte von dem Mann einen Idiotentest.
Zu Recht, findet das Verwaltungsgericht. Ein einmalig festgestellter erhöhter Alkoholwert sei allein zwar kein ausreichender Hinweis auf eine Untauglichkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Doch biete das „auffällige Verhalten“ des Betroffenen „in der Gesamtschau“ Hinweise auf einen „Verlust der affektiven Steuerungsfähigkeit gegenüber der Umwelt“. Deshalb seien Zweifel an seiner Fahreignung erlaubt – auch ohne einen direkten Bezug zum Straßenverkehr.
Solche Gerichtsbeschlüsse sollten ein Warnsignal für alle sein, die an ihrem Führerschein hängen. Wie schnell wird man zum Beispiel auf einer Kneipentour in irgendeinen Polizeieinsatz verwickelt und zu einem Atemalkoholtest aufgefordert? Wenn so ein Ergebnis dann, kombiniert mit einigen fragwürdigen Anmerkungen, Eingang in den Polizeibericht findet, kann das also schon Ärger mit dem Straßenverkehrsamt nach sich ziehen. Und das, ich wiederhole es, obwohl der Tatvorwurf des Fahrens unter Alkoholeinfluss gar nicht zur Debatte steht.
Die Lehre aus einem so gestiegenen Risiko kann nur sein, grundsätzlich nicht zu pusten sowie Wisch- und Pinkeltests zu verweigern. Gleiches gilt für die berühmten Koordinationstests (z.B. auf der Linie gehen). Die Verweigerung eines Test ist nicht nur das gute Recht jedes Betroffenen, sondern auch sonst fast immer das richtige Mittel der Wahl. Fällt der Test positiv aus, muss man ohnehin zur Blutprobe. Nur im Fall der Weigerung besteht die Möglichkeit, dass der Polizist den Aufwand scheut und einen unbehelligt lässt (Aktenzeichen 1 L 1375/16 TR).