Heute habe ich erfahren, dass vor wenigen Tagen einer meiner Mandanten verstorben ist.
Gegen den Mandanten lief noch eine Anklage vor dem Schöffengericht. Die hat sich nun erledigt, denn der Tod ist in der Juristensprache ein „Verfahrenshindernis“. Noch dazu ein unbehebbares, jedenfalls nach heutigem Stand der Wissenschaft.
Das Gericht muss bei einem Verfahrenshindernis den Prozess nach § 206a StPO einstellen. Nach dem Tod eines Angeklagten wäre eine Verhandlung auch dann unzulässig, wenn ein großes Interesse an der Aufklärung besteht.
Ob mein Mandant die ihm zur Last gelegten Taten begangen hat, bleibt somit zumindest in strafrechtlicher Hinsicht für alle Zeit offen.