Gute Nachrichten für Schnäppchenjäger und Couponfetischisten: Geschäfte sind grundsätzlich berechtigt, auch Rabattcopuons von der Konkurrenz einzulösen. Ein derartiges Angebot ist nicht wettbewerbswidrig, urteilt der Bundesgerichtshof. Damit ist es Firmen künftig erlaubt, die Rabattaktionen von Konkurrenten direkt zu kontern.
Nach Auffassung der Richter fischt die Übernahme eines fremden Rabatts nicht auf unlautere Art und Weise in fremden Kundenkreisen. Denn zum Zeitpunkt, in dem Empfänger die Coupons erhalten, handele es sich allenfalls um zukünftige Kunden. Daran ändere sich auch nichts, wenn die Gutscheine im Rahmen von Kundenkarten oder Kundenbindungsprogrammen (etwa Payback) versandt werden.
Es ist künftig also damit zu rechnen, dass Firmen verstärkt damit werben, dass sie den Rabatt der Konkurrenz ebenfalls bieten, wenn der Kunde den passenden Coupon hat. Besonders preisbewusste Verbraucher können natürlich auch proaktiv im Geschäft Rabatte einfordern, die ganz andere Unternehmen bieten. Das wird ab heute jedenfalls vielversprechender (Aktenzeichen I ZR 137/15).