Anschnallpflicht gilt nicht immer

Die vielen deutschen Paragrafen sind ja nicht immer schlecht. Einige muss man auch wirklich kennen, um seine Rechte zu wahren. Eine Vorschrift zur Anschnallpflicht im Auto fristet in dieser Hinsicht ein bemerkenswertes Schattendasein. Selbst Polizeibeamten ist die Ausnahme oft nicht bekannt – auch wenn sie tagtäglich Kontrollen durchführen.

Ein Autofahrer im schönen Olfen beziehungsweise dessen Anwalt waren jedenfalls schlauer als die Polizei. Dem Mann war zur Last gelegt worden, in einem örtlichen Kreisverkehr unangeschnallt gefahren zu sein. Wobei der Polizeibeamte von sich aus in der Verhandlung sagte, der Betroffene sei möglicherweise nur Schrittgeschwindigkeit gefahren.

Bloß: Bei Schrittgeschwindigkeit gilt die Anschnallpflicht nicht. Das ist ausdrücklich in § 21a Abs. 1 Nr. 3 StVO so geregelt. Der Paragraf ist etwas missverständlich, weil er von „Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen“ spricht. Das ist aber nicht abschließend gemeint, sondern nur als Beispiel. Somit muss man auch ansonsten im Straßenverkehr nicht angeschnallt sein, wenn es nur mit Schrittgeschwindigkeit vorangeht.

Genau so sah es für den Fall des Kreisverkehrs auch das Amtsgericht Lüdinghausen. Es sprach den Betroffenen frei (Aktenzeichen 19 OWi-89 Js 968/16-92/16).

Zu dem Thema auch ein Beitrag im Burhoff online Blog