Polizeibeamte im Dienst schleppen eine ganze Menge Ausrüstung mit sich rum. Ein Polizeibeamter aus Bochum zum Beispiel folgendes Arsenal: Pistole mit Holster, Reservemagazin mit Tasche, Handfessel Stahl mit Tragevorrichtung, Reizstoffsprühgerät mit Tragevorrichtung, Tragevorrichtung für den Einsatzmehrzweckstock, Funkgeräte, Taschenlampe, Schutzweste und einiges mehr. Die hierfür bei Schichtbeginn und -ende erforderliche „Rüstzeit“ wollte der Beamte vom Dienstherrn bezahlt bekommen. Vor dem Oberverwaltungsgericht Münster bekam er jetzt dem Grundsatz nach Recht.
Rüstzeiten sind für Polizisten „Arbeitszeit“, stellen die Richter fest. Der Polizeibeamte muss sich also während der Dienstzeiten umziehen können. Oder ihm sind täglich Überminuten anzurechnen, was sich auf den Monat zu mehreren Überstunden aufaddieren kann. Zu dem Streit kam es auch, weil der Dienstherr meinte, der Beamte könne sich ja ab Beginn seiner Arbeitszeit umziehen. Das sei aber praktisch nicht möglich, entgegnete der Polizist. Wenn alle Kollegen sich ab dem Schichtwechsel erst mal umziehen, sei die Wache bis zu 15 Minuten nicht einsatzfähig.
Ob dem Beamten nach dem Dienstrecht wegen der festgestellten Mehrarbeit auch tatsächlich Geld zusteht, muss gegebenenfalls in einem späteren Verfahren geklärt werden (Aktenzeichen u.a. 6 A 2151/14).