Bizarre Erfolgsmeldung aus Brandenburg

Reichlich bizarr kommt nach meinem Empfinden eine Pressemeldung daher, mit der sich Staatsanwaltschaft und die Potsdamer Polizei der „weitestgehenden Aufklärung“ eines Verbrechens rühmen. Es geht um die Tötung einer 16-Jährigen, die im Jahr 1993 auf dem Weg zu einem Jugendtreff in Bad Belzig spurlos verschwunden war. Erst im Jahr 2000 wurden Leichenreste verscharrt auf einem verwilderten Grundstück nahe des Jugendtreffs gefunden. Die 16-Jährige war erschlagen worden. Doch auch der Leichenfund führte nicht zur Ermittlung eines Täters.

Zwar gab es früh einen Anfangsverdacht, dass zwei damals 13- und 14-Jährige das Mädchen erschlagen haben könnten. Aber selbst nach dem Leichenfund war ein Tatnachweis laut Polizei nicht möglich. Im Jahre 2012 rollte die Mordkommission des LKA Brandenburg den Fall nach eigenen Angaben noch einmal auf. Dabei soll umfassend ermittelt worden sein – ohne Ergebnis. Einen Tatnachweis konnten die Beamten nicht liefern.

Im Jahr 2016 starb dann der zur Tatzeit 14-Jährige. Nach seinem Tod meldeten sich Angehörige und Bekannte. Sie sagten aus, der 14-Jährige habe von einer Tatbeteiligung gesprochen. Außerdem habe er den 13-Jährigen als Mittäter belastet. Der noch lebende Verdächtige wurde daraufhin an seinem neuen Wohnort in Österreich ermittelt.

Als Beschuldigten wollten ihn die Beamten gar nicht vernehmen, sondern nur als Zeugen. Grund: Mit 13 Jahren war der Mann seinerzeit strafunmündig (§ 19 StGB). Selbst wenn er an der Tötung beteiligt gewesen wäre, könnte er dafür nicht bestraft werden. Bei seiner Befragung hat der Mann die Tatbeteiligung seines damaligen Freundes „zumindest nicht bestritten“, heißt es in der Pressemitteilung. Zu seiner Beteiligung wollte er nach Angaben der Polizei erst etwas sagen, nachdem er mit seiner Familie gesprochen hatte.

Zu einer weiteren Zeugenvernehmung kam es jedoch nicht mehr. Drei Tage später wurde der Mann tot aufgefunden; die Polizei sieht „sichere Anhaltspunkte“ für eine Selbsttötung.

Bei dem Sachstand frage ich mich: Wo ist sie denn, die „weitestgehende Aufklärung“ des Falles? Können die Ermittler den Angehörigen nun tatsächlich sagen, was sich im Jahr 1993 zugetragen hat? Was die beiden jungen Männer tatsächlich getan haben und was sie bewegt hat? Und was nicht? Sind der Tod und der Selbstmord sowie die offenbar eher vagen Angabe der Angehörigen sowie des damals 13-Jährigen tatsächlich tragfähige Belege dafür, dass es die beiden wirklich waren? Und wenn ja, waren sie es wirklich allein?

Für mich klingt das eher nach einem Fall, der heute noch jede Menge Fragezeichen verdient. Auch was die Polizeiarbeit betrifft. Zum Beispiel der Umstand, dass eine in der Nähe des Tatorts verscharrte Leiche trotz einer riesigen Suche zunächst nicht gefunden wurde. Oder die Frage, wieso es auch bei den neu aufgerollten Ermittlungen trotz verbesserter technischer Möglichkeiten nicht gelang, den Verdacht, der sich durch die zwei Tode nun zweifellos verdichtet hat, schon weit früher justiziabel zu machen – und die Aufklärung nicht der „Eigeninitiative“ der mutmaßlichen Täter zu überlassen.

Aber es ist halt Geschmackssache, was man unter „weitestgehend“ versteht.

Ergänzende Infos aus diesem RBB-Bericht

Gericht ratlos über den eigenen Sitzungssaal

Etwas holperig ist in München der neue Gerichtssaal in Betrieb genommen worden, in dem Verfahren mit hoher Gefährdungslage verhandelt werden sollen. 17 Millionen Euro hat das Land Bayern investiert.

Zu Prozessbeginn monierten Verteidiger fragwürdige Einlasskontrollen und unklare Bedingungen für das Gerichts-WLAN, auf dessen Nutzung sie wegen schlechten/geblockten bzw. nicht vorhandenen Mobilfunknetzes wohl angewiesen sind.

Im Mittelpunkt der Kritik stand der Umstand, dass der Saal mit Überwachungskameras ausgestattet ist. Die Anwälte fürchten nachvollziehbar, dass sie in dem Saal nicht unbeobachtet Kameras ihrer Arbeit nachgehen können. Oder dass gar auf ihre Verteidigungsunterlagen oder Notebooks gezoomt und Gespräche mitgehört werden. Schon das greifbare Risiko, das so was passiert, würde die Verteidigung unzumutbar behindern.

Überdies gibt es ein gesetzliches Verbot von Bild- und Tonaufnahmen im Gerichtssaal (§ 169 GVG). Dieses Verbot ist aber nicht unbedingt einschlägig. Es gilt nur für Aufnahmen, die zur Veröffentlichung gedacht sind oder sein könnten. „Justizinterne“ Aufnahmen von Gerichtsverhandlungen, möglicherweise sogar auf Antrag der Verteidigung, sind gesetzlich gerade nicht von vornherein ausgeschlossen – wenn auch in der Praxis eine extreme Seltenheit.

Der Vorsitzende Richter sagte laut Berichten, er und seine Kammer wüssten nicht, was die Kameras im Gerichtssaal können. Das Gericht sehe ein, dass die Verteidigung so nicht arbeiten könne. Damit war der erste Prozesstag auch schon zu Ende.

Bis zum nächsten Verhandlungstag am Freitag wird das Gericht sicher etwas schlauer sein. Ich hoffe stark, auch im eigenen Interesse. Denn es dürfte an sich auch Richtern mit ein wenig Selbstachtung nicht egal sein, ob einsatzbereite und fremdgesteuerte Videokameras an den Wänden ihres Gerichtssals hängen.

Update: Der Sitzungssaal bleibt bis auf weiteres geschlossen – wegen der Klos

Ein Wunderdings namens Zweitakte

Ab und zu, nicht sehr oft, lege ich Dienstaufsichtsbeschwerden ein. Im jüngsten Fall traf es eine Staatsanwältin. Diese war überhaupt nicht amused. Das merkte ich gleich, als zu mir aufs Handy durchgestellt wurde.

Die anfänglichen athmosphärischen Störungen entluden sich schnell, dann konnten wir das Gespräch sachlich fortsetzen. Ich hatte mich für meinen Mandanten darüber beklagt, dass die Entscheidung nach Abschluss eines Verfahrens, ob sichergestellte Gegenstände einbehalten werden, übermäßig lange dauert und auch wichtige Formvorschriften nicht beachtet wurden.

Das Hauptargument meiner Gesprächspartnerin war aber nicht, dass alles korrekt gelaufen ist. Sondern eher, dass ihr ja jetzt leider durch die Dienstaufsichtsbeschwerde die Hände gebunden seien. Sie müsse die Akte dem Vorgesetzten sofort vorlegen, dieser schicke sie dann an den obersten Behördenleiter, die Prüfung dauere bekanntermaßen länger. Und überhaupt. Im Ergebnis war es also der Ratschlag, die Beschwerde zurückzunehmen, damit es nun doch zügiger geht. Das sei doch das wesentliche Interesse meines Mandanten.

Nun, vielen Dank für die Beratung. Ich konnte dazu nur sagen, dass es meinem – zu Recht verärgerten – Mandanten nach den bisher leidvollen Erfahrungen dann auch nicht mehr auf ein paar Tage oder Wochen ankommen dürfte. Im übrigen gebe es ja ein einfaches Rezept, um als Staatsanwaltschaft die eigene Handlungsfähigkeit zu erhalten, während die Akte wegen einer Dienstaufsichtsbeschwerde in die höheren Etagen wandert.

Man kann die Akte kopieren.

Und mit dieser sogenannten Zweitschrift arbeiten.

Das wäre doch auch eine Lösung, regte ich an. Als viel bessere Lösung fiel mir allerdings noch ein, dass ich die Beschwerde natürlich gerne zurücknehme und dann nicht mehr auf (dann) ollen Kamellen rumreite, wenn die Sache kurzfristig mit einer vernünftigen Entscheidung zu Gunsten meines Mandanten abgeschlossen wird – was aus meiner Sicht juristisch höchst vertretbar wäre.

Immerhin, meine Anregungen wurden zur Kenntnis genommen und ich soll „kurzfristig“ ein Feedback erhalten. Ich bin ein klein gespannt, ob es am Ende vielleicht doch zur Ideallösung reicht.

Nachtrag: Ideallösung.

BKA-Datei zu Rauschgiftdelikten ist mangelhaft

Das Bundeskriminalamt speichert in einer Verbunddatei teilweise auch die Daten kleiner Kiffer oder gar unverdächtiger Personen. Das geschieht rechtswidrig, meint die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI). Die Behörde unter Leitung von Andrea Voßhoff hatte in Zusammenarbeit mit Landesdatenschützern erstmals die „Falldatei Rauschgift“ des Bundeskriminalamtes unter die Lupe genommen.

Die Falldatei Rauschgift ist Teil der INPOL-Datenbank. An sich dürfen hier Rauschgiftdelikte gespeichert werden. Aber nur wenn es sich um Straftaten mit länderübergreifender oder erheblicher Bedeutung handelt. Jede Speicherung muss nach dem Gesetz einzeln geprüft und in einer sogenannten Negativprognose begründet werden. In der Praxis fanden sich zahlreiche Mängel.

So fanden die Datenschützer Einträge zu Bagatellfällen wie dem Konsum eines Joints. Auch die Daten des Gastgebers einer Privatparty wurden gespeichert, in dessen Toilette Gäste Drogen konsumiert hatten. Ein Apotheker wurde registriert, nachdem ein Kunde rezeptpflichtige Medikamente gestohlen hatte. Bei einer Vielzahl von Einträgen fehlten die geforderten Negativprogosen, in denen begründet wird, warum mit weiteren Straftaten zu rechnen ist. In etlichen Fällen wurde nicht überprüft, ob Daten nach Freisprüchen oder Verfahrenseinstellungen gelöscht werden müssen. Häufig fehlten die dafür notwendigen Rückmeldungen der Staatsanwaltschaft.

„Die Kriminalämter müssen hier nachbessern und auch Daten löschen“, erklärt Andrea Voßhoff. Kriminalitätsbekämpfung rechtfertige keine Verstöße gegen den Datenschutz. Eine Vielzahl personenbezogene Daten von Menschen dürfe ohne tragfähige Begründung nicht bundesweit abrufbar sein.

Es handelte sich um die erste gemeinsame Kontrolle der Bundes- und Landesbeauftragten für den Datenschutz. In ihrer Pressemitteilung mahnt Voßhoff an, auch in anderen Verbunddateien des Bundeskriminalamtes müssten die grundlegenden Regeln für die Speicherung eingehalten werden.

Mit weiteren Kontrollen dürfte deshalb zu rechnen sein.

Klare Prioriäten

Aus dem Bericht der Polizei über eine Hausdurchsuchung:

Zum Abschluss der Maßnahme wurde Herr J. gefragt, ob er nunmehr einen Rechtsanwalt aufsuchen würde, woraufhin er erklärte, dass er zunächst seinen Therapeuten aufsucht.

Möglicherweise. Eventuell.

Die Hausdurchsuchung bei meinem Mandanten lief schon einige Zeit, als er dann doch kalte Füße bekam. Er wollte mit mir als seinen Anwalt telefonieren. Was die Polizeibeamten ihm nicht versagen durften. Und es auch nicht taten.

So hatte ich dann also zunächst den Ermittlungsführer am Telefon. Der schilderte mir kurz den Tatvorwurf, nämlich dass mein Mandant über eine dritte Person möglicherweise Chemikalien im Internet bestellt haben könnte, die eventuell zum Bombenbau geeignet sein könnten.

Möglicherweise.

Eventuell.

Insgesamt jede Menge Ungewissheiten, die offenbar auch dem Ermittlungsrichter sofort ins Auge fielen. Der Richter weigerte sich, einen Durchsuchungsbeschluss gegen meinen Mandanten zu erlassen. Er sah keinen Anfangsverdacht, sondern allenfalls straflose Vorbereitungshandlungen. Was die Polizisten aber nicht daran hinderte, auf Anweisung des Staatsanwalts doch zu einer Durchsuchung bei meinem Mandanten anzurücken.

Allerdings waren dem Staatsanwalt die Hände gebunden. Früher hätte er trotz der negativen Entscheidung des Ermittlungsrichters die Durchsuchung sogar noch selbst anordnen können. Trotz des richterlichen Neins hätte er zum Beispiel „Gefahr im Verzug“ bejahen können.

Das ist heute nicht mehr möglich, denn das Bundesverfassungsgericht hat letztes Jahr entschieden, was eigentlich auf der Hand liegt: War der Richter mit der Sache befasst und hat er einen Durchsuchungsbeschluss abgelehnt, steht dem Staatsanwalt keine eigene Eilkompetenz mehr zu. Das Nein des Richters ist also bindend.

Sehr kreativ kriegten die Polizisten eine andere Marschroute. Sie sollten offenbar meinen Mandanten so lange belatschern, bis er sich „freiwillig“ mit einer Durchsuchung einverstanden erklärte. Das war wohl auch zunächst erfolgreich, bis mein Mandant nach Beginn der Durchsuchung doch leise Zweifel bekam, ob das alles korrekt abläuft.

Von der angeblichen „Freiwilligkeit“ konnte ich nach meinem Gespräch mit dem Beamten auch nicht mehr viel erkennen. Der Ermittlungsführer räumte ein, mein Mandant habe gefragt, ob es einen Durchsuchungsbeschluss gibt. Das habe er verneint. Was er aber wohl für sich behielt oder zumindest nicht mal ansatzweise deutlich machte, war der Umstand, dass ein Richter den Durchsuchungsbeschluss ausdrücklich abgelehnt hatte. Ich bin mir sicher, dass mein Mandant es sich bei Kenntnis dieses Details noch einige Male wesentlich intensiver überlegt hätte, ob er tatsächlich „freiwillig“ der Durchsuchung zustimmt.

In so einer Konstellation verlangt das Bundesverfassungsgericht offene Worte gegenüber dem Beschuldigten. Er muss darüber belehrt werden, dass die Durchsuchung auch wirklich nicht stattfindet, wenn er es nicht will. Dazu gehört meiner Meinung nach auch eine ehrliche Information darüber, dass ein Richter die Durchsuchung gerade nicht gestattet hat. „Der Beschuldigte hat ja nicht danach gefragt“, wäre hier wohl keine taugliche Ausrede.

Das alles schien dem Beamten auch einigermaßen klar zu sein. Jedenfalls reagierte er in der einzig richtigen Weise, als ich für meinen Mandanten jedwedes Einverständnis mit sofortiger Wirkung widerrief. Die Durchsuchung war an dieser Stelle zu Ende, man verabschiedete sich höflich.

Wer Propaganda teilt, darf nicht zur Polizei

Schon die bloße Verbreitung islamistischen Materials im Internet führt dazu, dass ein Bewerber keinen Ausbildungsplatz bei der Bundespolizei erhält. Wer Propagandamaterial teile, begründe den Verdacht, dass er nicht ausreichend fest auf dem Boden des Grundgesetzes stehe. So entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einer Eilentscheidung.

Ein Bewerber um einen Ausbildungsplatz bei der Bundespolizei hatte in sozialen Netzwerken etliche Propaganda-Videos eingestellt. Unter anderem teilte er einen Clip, in dem es heißt, es sei eine größere Sünde, nicht zu beten, als einen Menschen zu töten. Vor diesem Hintergrund lehnte die Bundespolizei seine Einstellung ab.

Laut dem Gericht muss ein angehender Beamter Gewähr dafür bieten, dass er sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennt. Beim Betroffenen gebe es hieran Zweifel. Auch wenn er nur fremde Inhalte geteilt habe, fehle es an jedweder Distanzierung. Deshalb seien die Zweifel an seiner Eignung berechtigt (Aktenzeichen 2 L 11591/16.KO).

Crystal Meth ist nichts für Lkw-Fahrer

Was ein Arbeitnehmer so in seiner Freizeit schluckt, geht den Chef nichts an. Normalerweise. Wird einem Lkw-Fahrer aber der Konsum von Crystal Meth nachgewiesen, kann dies die fristlose Kündigung rechtfertigen. Und das nach Auffassng des Bundesarbeitsgerichts sogar dann, wenn der Lkw-Fahrer bei Beginn seiner Schickt wieder fit war.

Der Lkw-Fahrer hatte am Samstag privat Crystal Meth konsumiert. Am Montag war er nach den Feststellungen des Gerichts an sich wieder leistungsfähig. Jedoch wurden bei einer Polizeikontrolle Abbaustoffe der Drogen in seinem Blut festgestellt. Ein Berufskraftfahrer dürfe seine Fahrtüchtigkeit grundsätzlich nicht durch harte Drogen gefährden, so das Bundesarbeitsgericht. Es spiele auch keine Rolle, ob die Drogen vor der während der Arbeitszeit konsumiert wurden.

Die Vorinstanzen hatten das noch anders gesehen. Sie hielten eine fristlose Kündigung für unverhältnismäßig, weil das Verhalten des Lkw-Fahrers nicht zu einer erhöhten Gefahr geführt habe (Aktenzeichen 6 AZR 471/15).

Schlafmohnkapseln sind nicht für den Import geeignet

Die „nicht geringe Menge“ spielt bei Betäubungsmitteln eine große Rolle. Denn bei einer nicht geringen Menge fangen meist die wirklich happigen Strafen an. So war es nur eine Frage der Zeit, bis der Bundesgerichtshof sich auch mit der Frage beschäftigen musste, wann bei getrockneten Schlafmohnkapseln eine nicht geringe Menge vorliegt.

Schlafmohn wird in einigen Ländern legal produziert und verkauft, zum Beispiel in Österreich und der Schweiz. In einem Wiener Bezirk gibt es zum Beispiel einen recht bekannten Shop (wenn man weiß, dass der Laden hinter einer grünen, ansonsten unbeschrifteten Tür ist). Aus Österreich bezog auch der Angeklagte in dem Strafverfahren seine Schlafmohnkapseln. 48 Kilogramm waren es insgesamt. Das Landgericht Nürnberg-Fürth verurteilte den Mann wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu knapp sechs Jahren Freiheitsstrafe.

Dabei setzte das Landgericht den Grenzwert der nicht geringen Menge für getrocknete Schlafmohnkapseln auf 6 Gramm Morhpinhydrochlorid fest. Das entspricht ungefähr den 4,5 Gramm Wirkstoff, die der Bundesgerichtshof für intravenös injizierte Morphinzubereitungen als nicht geringe Menge ansieht.

Der Bundesgerichtshof bemängelt an dieser Entscheidung aber, dass sie zu wenig Rücksicht auf die Verabreichungsform und Gefährlichkeit nimmt. Immerhin hatten die Schlafmohnkapseln nur einen Wirkstoffanteil von maximal 1,55 %. Zutreffend, so das Gericht unter Berufung auf Experten, sei die nicht geringe Menge bei getrockneten Schlafmohnkapseln auf 70 Gramm Wirkstoff festzusetzen. Dieser Wert wird also künftig gelten. Der Angeklagte kann in der Neuverhandlung seines Falles mit einer deutlich geringeren Strafe rechnen (Aktenzeichen 1 StR 492/15).

Gericht: GEMA-Meldungen schaffen Klarheit

Die Sängerin Julia Neigel ist mit ihrem Versuch gescheitert, für sich vor Gericht einen höheren Anteil an den GEMA-Erlösen für die Songs der „Jule Neigel Band“ zu erstreiten. Neigel hatte Ex-Band-Kollegen mit der Begründung verklagt, diese hätten weit weniger zu den gemeinsamen Songs beigetragen als gegenüber der GEMA gemeldet.

Die Jule Neigel Band veröffentlichte zwischen 1988 und 1998 insgesamt acht Alben, von denen die meisten kommerziell sehr erfolgreich waren. Lange nach dem Ende der Band reklamierte Neigel höhere GEMA-Ausschüttungen für sich, weil sie die Gesangsmelodien geschrieben habe. Die Anteile der anderen Musiker fielen dagegen nicht ins Gewicht.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe urteilte jetzt aber nach einer Beweisaufnahme, die Meldungen an die GEMA hätten seinerzeit auch dazu gedient, „Unsicherheiten über den Umfang der Beteiligung an den einzelnen Kompositionen zu beseitigen sowie variierende Beteiligungsintensitäten von Komposition zu Komposition auszugleichen“. Somit hätten die Meldungen die Funktion eines Vergleichs. Neigel könne das nachträglich nicht mehr in Frage stellen. Dass die Künstlerin arglistig getäuscht wurde, konnte das Gericht nicht feststellen (Aktenzeichen 6 U 103/12).

Mutterschutz gilt auch für Richterin

Der Mutterschutz von normalerweise acht Wochen steht nicht zur Disposition. Auch nicht im Falle einer Richterin, deren Unabhängigkeit ja ansonsten als ein hohes Gut gilt. Wirkt die Richterin innerhalb des Mutterschutzes an einem Urteil mit, ist das rechtswidrig. Mit dieser Begründung hob der Bundesgerichtshof nun ein Strafurteil des Landgerichts Darmstadt auf.

In dem Verfahren war die Richterbank mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt. Einen Ergänzungrichter, der für einen der Berufsrichter einspringen könnte, hatte man nicht hinzugezogen. Während des Prozesses wurde die Richterin unübersehbar schwanger. Nach über 20-monatiger Prozessdauer wurde das Verfahren vom 20. Dezember bis zum 3. Januar 2014 unterbrochen. Im Prozesstermin am 3. Januar 2014 war die Richterin nicht mehr schwanger. Weitere Auskünfte lehnte sie ab.

Die Verteidiger wandten ein, dass die Richterin an sich im Mutterschutz sein müsste. Gemäß § 6 MuSchG gilt bei normalen Geburten ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen nach der Entbindung. Darauf meinte das Gericht, einer Richterin stehe es im Rahmen ihrer Unabhängigkeit frei, auf den Mutterschutz zu verzichten.

Dies sieht der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs anders. Auf den Mutterschutz dürfe nicht verzichtet werden. Und zwar schon deshalb, weil das Gesetz jeder Mutter den Druck nehmen wolle, ob sie arbeiten geht oder nicht. Immerhin bestand in dem Verfahren ja sogar die Gefahr, dass es nach etlichen Verhandlungstagen platzt. Das wiederum dürfte insbesondere dem Vorsitzenden nicht gefallen haben.

Da die Richterin an dem Verhandlungstag nicht arbeiten durfte, war sie nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht die „gesetzliche Richterin“ – ein absoluter Revisionsgrund (Aktenzeichen 2 StR 9/15).

Die Anwaltsrobe ist keine Werbefläche

Die Anwaltsrobe als Werbefläche? Nix da, sagt der Bundesgerichtshof. Das Gericht untersagt es dem Brühler Rechtsanwalt Dr. Martin Riemer in einem Beschluss vom Montag, auf seine Robe seinen Namen und seine Internetadresse aufsticken zu lassen.

Schon ein – eher zurückhaltender – Schriftzug mit Name und Internetadresse verletze das Verbot unsachlicher Werbung, welches für Anwälte nach wie vor gilt. So hatte die Anwaltskammer Köln in ihrer Untersagungsverfügung argumentiert. Für den streitlustigen Anwalt Riemer ist es eine weiter Niederlage gegen die Anwaltskammer. Er hatte auch schon Werbetassen mit drastischen Bildmotiven verteilt, auch dies wurde ihm untersagt.

Aufgeben will der Jurist jedoch nicht. Er will nun vor das Bundesverfassungsgericht ziehen, kündigte er gegenüber der Legal Tribune Online an.

Geldabheben muss nicht gratis sein

Kostet Geldabheben bald selbst Geld? Seit gestern wird über Bankenpläne spekuliert, wonach die Nutzung von Geldautomaten der eigenen Bank kostenpflichtig werden soll. Bislang sind Barabhebungen bei der eigenen Bank mit der Geldkarte noch durchweg kostenlos. Das soll sich jetzt angeblich ändern, weil die Institute dringend neue Einnahmen benötigen.

Ganz einfach dürfte das Ziel, bei Bargeldabhebungen gleich einen Teil des Kundengeldes abzuknapsen, nicht zu verwirklichen sein. Denn die Ein- und Auszahlung von Geld ist eine sogenannte Hauptleistungspflicht der Bank. Für die Erfüllung solcher Pflichten darf an sich grundsätzlich kein Geld verlangt werden. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Kunde eine zumutbare Möglichkeit haben muss, kostenfrei Bargeld ein- und auszuzahlen.

Das bedeutet freilich nicht unbedingt die kostenfreie Nutzung des Geldautomaten. Vielmehr würde es auch reichen, wenn die Bank ihre Kunden auf ihre Kassenschalter verweist – sofern diese überhaupt noch vorhanden sind. Kunden müssten dann zumindest während der Öffnungszeiten kostenlos Bargeld in der Filiale abheben können.

Die Grundsatzurteile des Bundesgerichtshofs zu dem Thema sind allerdings schon recht alt. Seitdem haben sich die Spielregeln für den Barzahlungsverkehr in vielen Bereichen verändert. Insbesondere ist § 675f BGB in Kraft getreten, welcher den sogenannten Zahlungsdienstevertrag regelt. Diese neue Regelung sieht ausdrücklich vor, dass Banken für die Bewegung von Geld in jeder Form ein Entgelt verlangen dürfen – nur angemessen muss es sein und überdies den tatsächlichen Kosten entsprechen.

Durch die ausdrückliche gesetzliche Zulassung der Kosten für Zahlungsdienste – also gegebenenfalls auch Abhebungen am Geldautomaten – lässt sich das von der Rechtsprechung angenommene Verbot von Gebühren für die Erfüllung von vertraglichen Hauptpflichten womöglich nicht mehr halten. Sobald Banken also tatsächlich Kosten für die Automatennutzung verlangen, ist mit spannenden Gerichtsurteilen zu rechnen.

Karikaturen im Landgericht Itzehoe

Er ist Richter und Karikaturist. Die lustigen Bücher von Tim Oliver Feicke fanden schon öfters Erwähnung im Blog, zuletzt etwa hier.

Ab morgen zeigt das Landgericht Itzehoe in einer Ausstellung die besten Werke Feickes und seines Kollegen Andreas Martins. Die Ausstellung läuft bis 24. Februar 2017 und ist jeweils von 9 bis 15.30 Uhr geöffnet.

Am 9. November, also morgen, gibt es ab 19 Uhr eine Vernissage mit Live-Musik. Eine besondere Einladung braucht man nicht.

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Mit Cros Enttarnung ist nicht zu rechnen

Rapper Cro trägt bei Auftritten eine Pandamaske. Er möchte, wie er selbst sagt, im Privatleben unerkannt auf die Straße gehen können. Mit den Vorzügen der Anonymität könnte es ganz vielleicht in absehbarer Zeit vorbei sein.

Cro muss sich nämlich möglicherweise vor Gericht verantworten. Er soll bei einem Auftritt eine Wasserflasche von der Bühne geworfen haben. Dadurch wurde angeblich eine Zuschauerin verletzt.

Im Falle eines Prozesses käme Cro nun eventuell in die Verlegenheit, dass er als Angeklagter sein Gesicht zeigen muss. Die Hauptverhandlung, so es denn wegen der vielfältigen Möglichkeiten der Einstellung oder etwa eines Strafbefehls zu einer kommt, wäre öffentlich. Zwingend ist die Offenbarug Cros allerdings nicht. Aus mehreren Gründen:

1. Die Strafprozessordnung enthält keine ausdrückliche Vorschrift, dass der Angeklagte oder andere Verfahrensbeteiligte wie Zeugen ihr Gesicht zeigen müssen. Allerdings wird das insbesondere beim Angeklagten oder bei Zeugen grundsätzlich für notwendig gehalten. Richter, aber auch Staatsanwalt, Verteidiger und eventuell Gutachter müssen sich ein umfassendes Bild vom Angeklagten machen können. Dazu gehört nun mal das Gesicht des Angeklagten als solches, aber ganz speziell auch seine Mimik während der Verhandlung. Die Mimik ist durchaus ein wichtiges Mittel, um die Glaubwürdigkeit zu beurteilen.

Allerdings obliegt es dem Richter, ob er in Cros Pandamaske eine „grobe Ungebühr“ im Sinne von § 178 GVG sehen möchte. Üblicherweise drehen sich die Fälle der Ungebühr um Zeugen oder Angeklagte, die durch Substanzen benebelt zum Gerichtstermin erscheinen, ihre Schirmmütze nicht abnehmen wollen oder zu legere Kleidung tragen.

Je nachvollziehbarer Cros Gründe wären, die Maske aufzubehalten, desto eher könnte der Richter auch eine Ausnahme machen. Zumal es ja auch möglich ist, dass er den Flaschenwurf gar nicht abstreitet. Seine Glaubwürdigkeit wäre dann ein nachrangigest Thema.

2. Andere Möglichkeit: Der Richter erlaubt es Cro, die Maske noch ein wenig zu tragen, nachdem er die Hauptverhandlung schon eröffnet hat. Ab dem Aufruf der Sache gilt im Gerichtssaal ein absolutes Fotografierverbot. Wenn Cro dann nach Abzug der zu erwartenden Kamerateams die Maske abnähme, würden ihn nur die Anwesenden sehen. Es gäbe aber keine Videos von diesem „Auftritt“.

Ebenso könnte der Richter Cro erlauben, die Maske wieder aufzusetzen, bevor er die Verhandlung schließt.

Die Staatsanwaltschaft Koblenz will wegen des Flaschenwurfes übrigens nicht weiter ermitteln. Sie sieht kein öffentliches Interesse. Dem mutmaßlichen Opfer bleibt allerdings die Möglichkeit der Privatklage.