Ein Kölner Amtsrichter hat sich von der übergeordneten Instanz die Höchststrafe eingehandelt. Die Richter der zuständigen Berufungskammer am Landgericht schreiben in ihrer Entscheidung, das Urteil des Amtsrichters sei „schlicht eine Frechheit“. Wegen gravierender Mängel liege gar kein Urteil vor, sondern allenfalls ein unwirksames „Scheinurteil“.
Statt eine Urteilsbegründung zu schreiben, bemühte der Amtsrichter den Kopierer, berichtet die Legal Tribune Online. Er kopierte die Anklageschrift ins Urteil, dann das Sitzungsprotokoll sowie die Verteidigungsschrift eines Anwalts. Letztere war noch nicht einmal in das Verfahren eingeführt worden. Trotzdem behandelte der Amtsrichter die Stellungnahme des Anwalts als Aussage des Angeklagten. Nennenswerte eigene Ausführungen des Richters finden sich in den Entscheidungsgründen nicht.
Mangels eigener Leistung des Amtsrichters war das Landgericht schon gar nicht in der Lage, in dem „Urteil“ die gesetzlich vorgeschriebene Beweiswürdigung zu entdecken. Trotz der hohen Arbeitsbelastung von Amtsrichtern schade so ein grober Verstoß gegen die Strafprozessordnung „auch und gerade dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit“.
Als vertrauensbildende Maßnahme wird man die Arbeit des Richters in der Tat kaum werten dürfen. Das Landgericht sah sich angesichts dieser Katastrophe sogar veranlasst, zwei Straftatbestände zu erwähnen: Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) und Rechtsbeugung (§ 339 StGB).
Gut möglich, dass es für den Amtsrichter noch dicker kommt (Aktenzeichen 152 Ns 59/15).