Ein Mehrparteienhaus ohne Hausordnung? Wo kommen wir denn da hin? Das dachte sich ein Wohnungseigentümer aus Berlin. Er wehrte sich vor Gericht dagegen, dass die Mehrheit der Eigentümer mit einer sehr kompakten Form der Hausordnung zufrieden war. In der gültigen Hausordnung, auf einer Versammlung beschlossen, hieß es: „In der Hausordnung steht, dass die gesetzlichen Regeln gelten.“
Der Eigentümer hätte es lieber gehabt, wenn die Gemeinschaft seinen Entwurf einer Hausordnung verabschiedete. Er wollte die üblichen Punkte geregelt sehen. Dazu gehören Vorschriften zu Tierhaltung, Ruhezeiten, Kellernutzung etc.
Vor Gericht erstritt der Mann einen Anfangserfolg. Eine Hausordnung aus einem Satz ist keine wirksame Hausordnung, entschied das Amtsgericht Berlin Charlottenburg. Vielmehr ergebe sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz, dass eine auf die Gegebenheiten in der Wohnanlage zugeschnittene Hausordnung erforderlich ist. Eine Hausordnung müsse aufgestellt werden, sofern nur ein Eigentümer dies verlangt. Alleine der Verweis auf die gesetzlichen Regeln reiche nicht aus.
Beachten sollte man aber, dass in dem Fall auch die Teilungsanordnung ausdrücklich eine Hausordnung vorsah. Die Teilungserklärung ist sozusagen das „Grundgesetz“ einer Eigentümergemeinschaft. Somit gibt es auch eine ausdrückliche privatrechtliche Grundlage, welche die Eigentümergemeinschaft zur Aufstellung einer Hausordnung verpflichtet.
Das Gericht betont allerdings auch, dass die Wohnungseigentümer jetzt nicht unbedingt den Entwurf des Mannes umsetzen müssen. Vielmehr reiche es aus, wenn eine Hausordnung den „goldenen Regeln“ für Wohnungseigentum gerecht wird und somit die Basics für das Zusammenleben regelt (Aktenzeichen 73 C 33/16).