Kein alltäglicher Fall am Amtsgericht

Es ist auch für einen Anwalt immer wieder schön, wenn er kleinere Unstimmigkeiten mit einem Richter lösen kann. Zum Beispiel mit einem freundlichen Telefonat, so wie ich es gestern führte.

In Kürze nehme ich im Gerichtssaal neben dem Staatsanwalt Platz. Ich vertrete nämlich die Eltern einer Frau, deren Tochter bei einem Verkehrsunfall ums Leben kam. Der Fahrer des Wagens ist wegen fahrlässiger Tötung angeklagt. Der Richter hat auf meinen Antrag hin die Eltern auch als Nebenkläger zugelassen, alles insoweit kein Problem.

Nur mein weiterer Antrag, mich den Nebenklägern als Beistand beizuordnen, blieb leider ohne Reaktion. Die Beiordnung als Beistand hat zur Folge, dass die Staatskasse zunächst die Anwaltskosten übernimmt. Das ist übrigens eine der Auswirkungen des verstärkten Opferschutzes, dem sich die Gesetzgebung in den letzten Jahren ja ausgiebig widmet.

Ich rief also den Richter an und fragte, ob ich denn mit meiner Beiordnung noch rechnen kann. Er konnte zunächst nicht unbedingt einordnen, was ich denn nun wollte. „Es reicht doch“, sagte er, „wenn Sie als Anwalt der Eltern einfach zum Termin kommen. Die Eltern sind doch als Nebenkläger zugelassen.“ So handhabe er es jedenfalls immer.

Mein Hinweis, dass die Zulassung als Nebenkläger und die Beiordnung eines Beistandes nicht unbedingt dasselbe sind, sorgte dann für etwas Aufklärung. Nach § 397a StPO (Ziff. 2) können nämlich auch die Eltern als „Angehörige“ beigeordnet werden, wenn das Tatopfer verstorben ist.

So eine Beiordnung auf Staatskosten gibt es natürlich nicht bei geringfügigen Delikten. Es muss schon was wirklich Schlimmes passiert sein, wozu das Gesetz auch die fahrlässige Tötung rechnet.

„Ich schicke die Beiordnung dann gleich raus“, sagte der Richter am Ende unseres Gesprächs. „Ich hoffe, Sie haben Verständnis. Mit Todesopfern habe ich es hier am Amtsgericht nicht jeden Tag zu tun.“

Ich zum Glück auch nicht.