Früher Richter, heute Anwalt

Sie sind eine besondere, aber gar nicht seltene Spezies: Pensionierte Richter, die sich noch mal als Rechtsanwälte versuchen. Dagegen spricht grundsätzlich nichts, die Berufsfreiheit gilt auch für Richter in Rente. Allerdings erweckt es immer einen unschönen Schein, wenn sich die betreffenden Neu-Anwälte bevorzugt an ihrem ehemaligen Gericht austoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat da auch Bauchschmerzen. In einer Entscheidung billigen die Richter deshalb eine dreijährige Karenzzeit für „Heimspiele“ ehemaliger Richter.

Das Auftreten eines vor kurzem pensionierten Richters als Anwalt könne den Anschein erwecken, dass dieser durch seine persönlichen Kontakte zu früheren Kollegen ungebührliche Vorteile rausschlagen kann. Deshalb sei es grundsätzlich in Ordnung, wenn die Justizverwaltung dem einen Riegel vorschiebe. In dem entschiedenen Fall durfte ein Richter nicht am Landgericht als Anwalt arbeiten, an dem er viele Jahre selbst Urteile gefällt hatte.

Allerdings könne dem Neu-Anwalt nur direkter Kontakt mit dem Gericht verboten werden. Also Terminsvertretungen, telefonische Kontakte zum Gericht und die Unterzeichnung von Schriftsätzen ans Gericht. Ein weitergehendes Verbot sei dagegen unwirksam. So könne dem Ex-Richter keine „of counsel“-Tätigkeit verboten werden, in deren Rahmen er für das Prozessgericht gar nicht namentlich in Erscheinung trete. Mehr als drei Jahre Sperre seien aber nicht zulässig. Insoweit billigte das Bundesverwaltungsgerichts die Auffassung der 1. Instanz.

Solche Karenzzeiten setzen aber immer voraus, dass die Justizverwaltung sie auch tatsächlich verhängt. Mitunter soll es auch schon mal vergessen werden, habe ich gehört (Aktenzeichen 2 C 45/16).