Es gibt ja kaum eine Dienstleistung, die sich Banken heutzutage nicht bezahlen lassen. Aber nicht jede Gebühr ist auch tatsächlich gerechtfertigt. So kassiert die Postbank zum Beispiel sechs Euro, wenn ein Kunde sein Passwort oder seine Postbank-ID vergessen hat. Ganz in Ordnung dürfte das allerdings nicht sein – und die Postbank scheint dies auch zu wissen.
Ein Kunde hatte die Bank über das Online-Banking gebeten, ihm seine Postbank-ID mitzuteilen, die er verlegt hatte. Für die Nachricht legitimierte sich der Kunde auch mit einer TAN. Die Postbank wusste also, dass sie mit dem Richtigen korrespondiert. Trotzdem machte das Geldhaus die Übersendung der ID davon abhängig, dass sich der Kunde sechs Euro berechnen lässt.
Die Postbank ließ es auf eine Klage vor dem Amtsgericht Bonn ankommen. Der Kunde argumentierte, die Postbank-ID sei ein personenbezogenes Datum. Deshalb stehe ihm nach § 34 BDSG ein Auskunftsanspruch zu. Nach dieser Rechtsgrundlage kann jedermann verlangen, dass er über die zu seiner Person gespeicherten Daten Auskunft erhält, und zwar kostenlos, begrenzt auf einmal im Jahr. An diesem Auskunftanspruch können (wohl) auch Gebührenverzeichnisse von Banken nichts ändern. Eine Argumentation, die natürlich nicht nur für die Posbank-ID gilt, sondern auch für viele andere Zugangsdaten bei Banken und Unternehmen.
Auf ein streitiges Urteil wollte es die Postbank in diesem Fall lieber nicht ankommen lassen. Sie schickte dem Kunden die ID, außerdem übernimmt sie die Kosten des Rechtsstreits (Aktenzeichen 107 C 103/17).