Tierwohl kann Notstand begründen

Machen sich Aktivisten wegen Hausfriedensbruchs strafbar, die in Tierzuchtbetriebe „einbrechen“, dort Misstände filmen und die Videos veröffentlichen? Nein, sagt das Landgericht Magdeburg in einem bemerkenswerten Urteil. Ein Hausfriedensbruch liege zwar vor, jedoch sei das Verhalten wegen Notstandes gerechtfertigt (§ 34 StGB).

Die Staatsanwaltschaft hatte Geldstrafen für zwei Männer und eine Frau gefordert, die sich Zugang zu einem Schweinezuchtbetrieb verschafft hatten. Einen Notstand wollte die Anklage nicht erkennen. Es sei ja erst vier Monate vor der Aktion Anzeige erstattet worden. Das Filmen habe das mögliche Leid der Tiere auch nicht unmittelbar beseitigt.

Das Gericht meint dagegen, es sei das Recht jedes Bürgers, aktiv zu werden, wenn Behörden ihre Arbeit nicht machten. Die Tierschützer hätten mit den Videos auch das mildeste Mittel gewählt, zumal sie Einwegkleidung und Mundschutz trugen sowie die Kameras vor der Aktion desinfizierten, damit keine Keime in den Betrieb eingeschleppt werden.

„Ihr Handeln ist als positiv zu bewerten“, kommentierte der Vorsitzende Richter die Aktion und bestätigte den Freispruch der 1. Instanz.

Bericht in der Legal Tribune Online