Strafbefehle müssen übersetzt werden

Auf die Strafabteilungen vieler Amtsgerichte kommt zusätzliche Arbeit zu. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass auch Strafbefehle „wesentliche Unterlagen“ im Sinne der einschlägigen EU-Richtlinie 2010/64 sind. Sie müssen daher übersetzt werden, wenn der Betroffene nicht der deutschen Sprache mächtig ist.

In dem entschiedenen Fall hatte das Amtsgericht Düren gegen einen Niederländer einen Strafbefehl wegen Unfallflucht erlassen. Der Strafbefehl wurde in deutscher Sprache geschickt; nur die Rechtsbehelfsbelehrung wurde übersetzt.

Der Europäische Gerichtshof sieht im deutschen Strafbefehlsverfahren keine „Bagatelle“, bei der auf die Übersetzung verzichtet werden könnte. Vielmehr ersetze der Strafbefehl die Anklageschrift, sofern der Betroffene Einspruch einlege. Überdies ziele die Richtlinie darauf ab, dass jeder Beschuldigte so über die Vorwürfe zu unterrichten ist, dass er sich dagegen verteidigen kann. Wenn der Empfänger aber der deutschen Sprache nicht mächtig sei, könne er sich schon deshalb nicht verteidigen, weil er die Schriftstücke nicht versteht.

Viele deutsche Amtsgerichte haben es bisher so gehandhabt wie in dem entschiedenen Fall. Damit dürfte es jetzt endgültig vorbei sein. Allerdings kann ich aus Erfahrung sagen, dass die meisten Amtsgerichte auf eine entsprechende Rüge die Übersetzung schon bislang nachgeholt haben (Aktenzeichen C-278/16).