„Sachwalter einer gesetzestreuen Verwaltung“

Auch eine Bewährungsstrafe von (lediglich) sieben Monaten rechtfertigt den Rauswurf eines Beamten – wenn er wegen Besitzes und Verbreitung kinderpornografischer Schriften verurteilt worden ist. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Weimar entschieden.

Das Strafgericht hatte festgestellt, dass der Verwaltungsinspektor auf der Festplatte seines privaten PC unter anderem 61 Bilddateien mit kinderpornografischem Inhalt gespeichert hatte. Zudem hätten sich auch auf seinem Laptop, seinen Mobiltelefonen und anderen Speichermedien kinderpornografische Dateien befunden; diese habe der Mann auch teilweise über Tauschprogramme im Internet verbreitet.

Das außerdienstliche Verhalten wertet das Gericht als eine Pflichtverletzung, die in besonderem Maße geeignet sei, das Vertrauen in das Ansehen des Beamtentums zu beeinträchtigen. Der Beamte sei „Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung“. Im Lichte dessen sei sein Fehlverhalten als so besonders verwerflich anzusehen, dass er aus dem Dienst zu entfernen ist.

Das Beamtenrecht sieht die Entfernung aus dem Dienst zwingend ab einer Freiheitsstrafe von einem Jahr vor. Bei niedrigeren Strafen muss der Einzelfall gewichtet werden (Aktenzeichen 6 D 60010/15 Me).