Mein Mandant und sein Vater haben gleiche Familiennamen. So weit, so normal. Bei ihnen sind aber auch die Vornamen identisch. Zudem wohnen sie an der gleichen Adresse. Das einzige „harte“ Unterscheidungskriterium bei ihren Personendaten ist also das Geburtsdatum – und ausgerechnet das hat die Staatsanwaltschaft nicht korrekt auf die Reihe gebracht.
Wegen der angeblichen Straftat wurde der Vater angeklagt, und zwar unter ausdrücklicher Nennung seines Geburtsdatums 11.03.1964. Aus der Strafanzeige und den Ermittlungsunterlagen ergibt sich aber eindeutig, dass nur mein Mandant als möglicher Täter in Frage kommt. Der ist am 21.07.1993 geboren. Aber sein Geburtsdatum taucht in der Anklageschrift nicht auf. Und, noch schlimmer, auch nicht im Eröffnungsbeschluss, mit dem das Gericht die Anklage zugelassen hat und in dem das Geburtsdatum des Vaters erneut vermerkt ist.
Zur Verwechslung ist es wohl gekommen, weil der Vater meines Mandanten (auch) Einträge im Strafregister hat. Mutmaßlich wurde bei der Datenabfrage nur auf den Namen und die Adresse geschaut. So kam wohl der Registerauszug über den Vater in die Akte.
Problematisch ist das Ganze, weil an sich jetzt die falsche Person angeklagt ist. Offensichtliche Schreibfehler in der Anklage oder einem Eröffnungsbeschluss können zwar berichtigt werden. Aber nur dann, wenn ansonsten keine Zweifel daran bestehen, gegen wen Anklage erhoben wurde. Genau diese Zweifel bestehen hier aber.
Eine Anklage lässt sich nachträglich auch nicht mehr auf eine andere Person umswitchen. Was bedeutet, dass die Anklage gegen den Vater zurückgenommen werden müsste. Und dann gegen den Sohn Anklage erhoben wird. Möglicherweise viel Aufwand und Kosten um kaum etwas. Aber der Gesetzgeber hat es so gewollt. Denn es wäre ja auch wirklich unschön, wenn man eines Tages mit einem angeblichen Strafurteil gegen sich konfrontiert wird, das an sich gegen einen anderen hätte ergehen müssen.
In einer ähnlichen Geschichte warte ich übrigens noch auf eine Reaktion des Gerichts.