„Ach, wir probieren es einfach mal mit der Verhandlung.“ Sprach die Richterin in einem Prozess, in dem sich mein Mandant wegen Körperverletzung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte verantworten muss.
Ich hatte am Telefon vorsichtig darauf hingewiesen, dass sich bei meinem Mandanten die Frage nach der Schuldfähigkeit stellt. Was sich wiederum aus der – dünnen – Gerichtsakte in dieser Sache nicht ohne weiteres erschließt. Ich zitiere aus einem aktuellen Arztbericht:
– Somatisierungsstörung
– Panikstörung
– Rezividierende Depression
– Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung
– Zwangsneurosen
– Posttraumatische Belastungsstörungen
– Dissoziative Störung
– Kombinierte Persönlichkeitsstörung
Insofern gehe ich jetzt erstmal gern in die Verhandlung. Denn bei dieser heftigen Diagnose bleibt als Ergebnis ernsthaft nichts anderes als ein Freispruch oder eine Einstellung des Verfahrens – jedenfalls so lange kein Sachverständigengutachten zur Schuldfähigkeit vorliegt. Im ersten Termin kann also kaum was Negatives herauskommen, und mit einer Einstellung könnte mein Mandant sehr gut leben.
Probieren wir es einfach mal…