Namensschilder auf der Anklagebank

Heute begann ein größerer Prozess mit fünf Angeklagten, verbunden mit einiger Medienöffentlichkeit. Mein Mandant hatte für sich entschieden, dass er beim Gang in den Gerichtssaal sein Gesicht nicht vor den Kameras verbirgt. Von daher dürften ihn auch die Platzkarten weniger gestört haben, die das Gericht für alle Verfahrensbeteiligten auf den Tischen angebracht hatte.

Ich muss ehrlich sagen, dass ich mir über diese Namensschilder, die in größeren Prozessen ja üblich sind, noch nie Gedanken gemacht habe. Ein Anwaltskollege aber schon, und zwar aus gegebenem Anlass. Dessen Mandant wollte sich nicht filmen lassen. Er hielt sich einen Aktenordner vors Gesicht, so lange Kameras im Saal waren. Das ist sein gutes Recht. Aber konterkariert wird dieses Recht natürlich, wenn später im Fernsehen und Presseberichten das Gesicht des Angeklagten nicht sichtbar ist, das vor ihm stehende Namensschild aber schon.

Der Verteidiger wies ganz sachlich darauf hin, dass in der Strafprozessordnung nirgends was von Namensschildern steht und sich sein Mandant in seinen Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt sieht. Groß Popcorn verteilen lohnte sich allerdings nicht. Die Vorsitzende Richterin erwiderte, dass sie die Namensschilder bei mehreren Angeklagten, diversen Verteidigern, Sachverständigen etc. am Anfang des Verfahrens für sinnvoll hält. Einfach, weil es dann zu weniger Verwechslungen kommt.

Andererseits zwinge das Gericht aber keinem Angeklagten auf, dass sein Name von der Zuschauertribüne aus gelesen werden kann. Kurz gesagt: „Wir wehren uns nicht dagegen, wenn die Schilder umgedreht oder entfernt werden.“ Damit dürften dann wohl alle Seiten leben können.