Akteneinsicht ohne Anwalt – wo kommen wir da hin?

Vorhin saß mal wieder ein Mandant bei mir im Büro, der sich den Gang zum Anwalt und die damit verbundenen Kosten eigentlich sparen wollte. Es geht um einen Streit mit seinem Nachbarn, der in Tätlichkeiten eskaliert sein soll. Doch statt brav einer Vorladung der Polizei zu einer Beschuldigtenvernehmung Folge zu leisten, besann sich der Mandant auf das, was wir Anwälte ja (fast) immer raten: Erst mal braucht man Akteneinsicht, dann sagt man womöglich was zur Sache.

Ganz so einfach war das mit der Akteneinsicht nicht. Der Polizeibeamte schrieb immerhin zurück, er leite den „Wunsch“ meines Mandanten an die Staatsanwaltschaft weiter. „Von dort kriegen Sie dann nähere Nachricht.“ Knapp zwei Wochen später meldete sich dann wirklich ein Staatsanwalt mit einem trockenen Bescheid:

Akteneinsicht wird grundsätzlich nur über einen Verteidiger gewährt.

Äh, wie bitte? Das klingt zwar sehr entschieden, hat mit der gültigen Rechtslage aber schon seit vielen Jahren nichts zu tun. Aktuell ist das eigene Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten zum Jahresbeginn sogar noch ausgeweitet worden. § 147 Abs. 4 StPO sieht in seiner brandneuen Fassung ausdrücklich folgendes vor:

Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.

Auch die bisherige Gesetzesfassung ließ keinen Zweifel zu, dass ein Beschuldigter im Regelfall selbst Akteneinsicht zu erhalten hat. Einfach so abwimmeln geht also auf keinem Fall. Ich habe dem Mandanten einen kleinen Brief vorformuliert, mit dem er dem offensichtlich unwilligen Staatsanwalt mal so ein bisschen auf den Geist gehen kann.

Schauen wir mal, ob und wann dieser seine „Grundsätze“ über Bord wirft und sich gesetzeskonform verhält.