Kein staatlicher Zuschuss für „schöne Hochzeit“

Wie üppig muss eine Eheschließung ausfallen? Nicht sehr, meint das Sozialgericht Mainz. Es verweigert einem jungen Paar, das Leistungen nach dem SGB II bezieht, ein „Heiratsgeld“.

Das Mainzer Paar, das auch zwei Kinder hat, wollte wollte heiraten und dies auch in einem schönen Rahmen feiern. Da sie jedoch im Arbeitslosengeld-II-Bezug standen, beantragten sie beim Jobcenter „Heiratsgeld“: für Eheringe, Brautkleid, Anzug für den Bräutigam, Kleidung für die Kinder sowie die Feier an sich.

Nach Auffassung des Sozialgerichts bietet das SGB II keine Rechtsgrundlage für „Heiratsgeld“. Auch ein Darlehen komme nur in Betracht, wenn ein unabweisbarer Bedarf vorliege. Der Wunsch nach einer Hochzeitsfeier sei jedoch kein unabweisbarer Bedarf; die Eheschließung selbst sei vor dem Standesamt auch ohne großen Aufwand möglich.

Eine Feier sei folglich nicht aus Steuermitteln zu finanzieren. In der mündlichen Verhandlung erklärte das Paar, von anderen gehört zu haben, dass es „Heiratsgeld“ vom Jobcenter gebe. Nachdem der Vorsitzende nochmals die Rechtslage darlegte, nahmen die Kläger die Klage zurück (Aktenzeichen S 10 AS 777/17).