Der Mandant darf umdrehen

Wenn die Ladung zum Strafantritt ins Haus flattert und der Mandant sich im nächstgelegenen Knast melden soll, dann kann man getrost von einem juristischen Notfall sprechen. Traurig finde ich immer die Fälle, in denen Betroffene mit Behördenkram schlicht überfordert sind. Fehlende Sprachkenntnisse sind nur eine von vielen Ursachen für Schicksale, die eigentlich hätten vermieden werden können.

In so einem Fall konnte ich einen Mandanten sehr glücklich machen. An sich hätte er sich spätestens heute (!) bis 15 Uhr in der Justizvollzugsanstalt melden müssen, weil seine Bewährung wegen eines eher überschaubaren Delikts widerrufen wurde. Und das nur, weil er die Zahlung seiner ebenso überschaubaren Bewährungsauflage auf grandios schusselige Art und Weise versemmelt hat.

Ich habe eine umfängliche Beschwerdeschrift eingereicht, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und letztlich Aufschub aus reiner Menschlichkeit erbeten, letzteres vor allem in Telefonaten mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft. Vorhin, als ich telefonisch noch mal nachfragte, kam Entwarnung – Strafaufschub ist erst mal genehmigt. Was ich inhaltlich auch richtig finde, denn die vom Gesetz (§ 67g StGB) geforderte „gröbliche“ oder „beharrliche“ Verweigerungshaltung kann ich in dem – für mich ganz neuen – Fall bislang nicht erkennen. Aber das hilft ja auch nur eingeschränkt, wenn womöglich schon alle Fristen abgelaufen sind.

Ich erreichte den Mandanten in der Straßenbahn 701. Er war schon auf dem Weg in den Knast. Jetzt fährt er erst mal wieder heim und wir können schauen, ob das Gericht meinen Argumenten etwas abgewinnt.