Druckfrischer Paragraf

In Berlin hat heute die 2. Auflage des Raser-Prozesses begonnen, und es geht wieder um die Frage, ob den Angeklagten Tötungsvorsatz zur Last gelegt werden kann. Eine erste Verurteilung hatte der Bundesgerichtshof aufgehoben, weil eben dieser Vorsatz vom Gericht nicht ausreichend festgestellt worden war.

Einzelheiten zum Verfahren kann man hier nachlesen. Gerade der Berliner Fall war wohl auch Grund dafür, dass der Gesetzgeber den fast noch druckfrischen Straftatbestand des Verbotenen Autorennens geschaffen hat (§ 315d StGB).

Wird durch das Autorennen der Tod eines Menschen verursacht, ist jetzt immerhin eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren möglich. Fahrlässige Tötung, die in solchen Fällen auch nahe liegt, ist zum Beispiel nur mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht.

Ich überlege nach wie vor, wie das Landgericht Berlin in der Neuauflage des Prozesses angesichts der Gesetzesänderung weiter zum Mordvorwurf – und verbunden damit an einer lebenslangen Freiheitsstrafe – kommen will. Immerhin haben wir mit dem erwähnten Paragrafen ja nun eine Vorschrift, die eigentlich genau den betreffenden Fall umfasst. Ob da noch Platz für das Mordmerkmal der „niederen Beweggründe“ bleibt – fraglich.

Ich gehe mal davon aus, dass die Verteidiger sehr intensiv auf § 2 StGB verweisen werden. Dort steht nämlich drin, dass Strafgesetze zwar grundsätzlich nicht rückwirkend geändert werden können. Das gilt allerdings nicht für eine Strafmilderung, wie sie der neue Raser-Paragraf ja jedenfalls dann bringt, wenn man in solchen Fällen Mordmerkmale und Tötungsvorsatz bejahen und damit den Mordparagrafen anwenden will.

Da in der Sache auch noch keine abschließende Entscheidung gefallen ist, müsste aus meiner Sicht das mildere Gesetz angewendet werden, jedenfalls dann, wenn man ansonsten ernsthaft zu einem Mord kommen würde. Mit der Folge, dass die Höchststrafe dann maximal zehn Jahre betragen kann, und eben nicht lebenslänglich.