Ein Abtreibungsgegner hatte sein Auto mit Fotos abgetriebener und zerstückelter Föten beklebt. Es handelte sich um Bilder von seiner Internetseite, welche die Bundesaufsicht für jugendgefährdende Medien bereits als jugendgefährdend eingestuft hat. Außerdem nutzte der Mann das Fahrzeug als Fläche für Slogans wie „damals Holocaust – heute Babycaust“. Als er sein Auto während der Unterrichtszeiten direkt vor einer Grundschule abstellte, ließ die Stadtpolizei Darmstadt das Auto abschleppen. Der Streit, wer die Kosten zu tragen hat, führte nun zu einem Rechtsstreit.
Das Verwaltungsgericht Darmstadt billigt dem Mann zwar zu, auf seinem Auto „Werbung“ auch für politische Ansichten zu machen. Allerdings sei die Grenze jedenfalls dort überschritten, wo das Wohl der Grundschulkinder unmittelbar gefährdet sei. Die Kinder seien konkret in Gefahr gewesen, ohne jede pädagogische oder erzieherisch Unterstützung mit den brutalen Bildern und den Slogans konfrontiert zu werden.
Darin sieht das Gericht eine Belästigung der Allgemeinheit (§ 118 OWiG), die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Dementsprechend sei die Polizei auch berechtigt gewesen, die damit verbundene Gefahr zu beseitigen, indem sie das Auto abschleppte. Ob der Mann tatsächlich auf Kinder einwirken wollte oder nur zufällig vor der Schule parkte, spielt laut dem Gericht keine Rolle (Aktenzeichen 3 K 1937/17.DA).