Blick in die (juristische) Zukunft

Von André Bohn, Assessor und wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Ruhr-Universität Bochum

Der 78. Deutsche Juristentag (DJT) hat sich im Herbst auch mit vielen strafrechtlichen Themen beschäftigt. Die Beschlüsse haben natürlich keine Bindungswirkung, sind aber regelmäßig wichtige Empfehlungen für die Politik und zeigen oft, wo rechtspolitisch der Hase hinläuft.

Die wichtigsten Punkte des DJT im Bereich Strafrecht sollen im Folgenden kurz dargestellt werden.

Sentencing-Guidelines

Sentencing-Guidelines sind Strafzumessungsrichtlinien, mit denen Richter*innen beispielsweise an einer Tabelle die Strafe für eine bestimmte Tat ablesen können. Sie dienen dazu, eine möglichst einheitliche Bestrafung sicherzustellen.

Sentencing-Guidelines werden in der Regel von einer Expertenkommission erarbeitet.
Die Einführung sogenannter Sentencing-Guidelines lehnt der DJT ab, schlägt aber stattdessen die Einführung einer Datenbank vor, in der Entscheidungen hinterlegt werden, sodass sich die verschiedenen Gerichte über die „Tarife“ bei anderen Gerichten informieren können.

Ob Richter*innen davon wirklich Gebrauch machen würden, steht auf einem anderen Blatt. Immerhin gibt es ja bereits Datenbanken wie juris, beck-online oder auch das kostenlose Angebot dejure.org. Die Annahme, dass Gerichte vor jeder Verurteilung kurz checken, ob die ausgeurteilte Strafe mit den in vergleichbaren Fällen verhängten Strafen anderer Gerichte korrespondiert, dürfte insbesondere vor dem Hintergrund der hohen Arbeitsbelastung eher unwahrscheinlich sein.

§ 46 StGB

In § 46 Abs. 1 StGB soll anstelle der „Schuld“ des Täters das „vom Täter verschuldete Unrecht“ nunmehr Grundlage der Zumessung der Strafe sein. Um mal eine abgedroschene Phrase zu verwenden: Alter Wein in neuen Schläuchen. Ich glaube nicht, dass damit eine Änderung der Strafzumessungspraxis verbunden wäre.

Die in § 46 Abs. 2 StGB aufgeführte Gesinnung, die aus der Tat spricht, soll als zu berücksichtigender Umstand wegfallen. Da die Begriffe der Gesinnung und der Beweggründe und Ziele des Täters, wie sie ebenfalls in § 46 Abs. 2 StGB normiert sind, ineinander übergehen, dürfte auch diese Änderung nicht allzu viel Auswirkungen auf die Praxis haben.

Rückfall- und Verlaufsstatistik

Der DJT spricht sich für die Einführung einer Rückfall- und Verlaufsstatistik aus, um die Zusammenhänge zwischen Strafe und Rückfallquote zu beleuchten. Dies ist meines Erachtens uneingeschränkt zu begrüßen, zumal die gängigen Straftheorien heute nahezu vollständig widerlegt oder zumindest einiger empirischer Kritik ausgesetzt sind, Gerichte aber trotzdem noch damit argumentieren, um die verhängten Strafen zu rechtfertigen. Voraussetzung ist dann natürlich, dass die Richter*innen sich diese Statistiken auch angucken und daraus die richtigen Schlüsse ziehen. Dabei kann kriminologisches Hintergrundwissen durchaus von Vorteil sein. Die Kriminologie kommt aber im Rahmen der Ausbildung, wenn überhaupt, nur am Rande vor. Da trifft es sich gut, dass der DJT ebenfalls dafür gestimmt hat, das strafrechtliche Sanktionenrecht, insbesondere das Strafzumessungsrecht und die kriminologischen Grundlagen in das Referendariat aufzunehmen.

Absenkung Mindeststrafen

Geht es nach dem DJT sollen die Mindeststrafen für Delikte, bei denen die Gerichte im „Normalfall“ auf minder schwere Fälle zurückgreifen, herabgesenkt werden. Auch dies scheint mir eine gute Korrektur. So kann man beispielsweise den Tatbestand des (besonders) schweren Raubes bei Verwendung von gefährlichen Werkzeugen oder Waffen nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB mit einer Mindeststrafe von 5 Jahren(!) nur als verfehlt bezeichnen, wenn man sich vergegenwärtigt, dass dieses Delikt häufig zumindest mit einem gefährlichen Werkzeug ausgeführt werden und so selbst dem Ersttäter eine fünfjährige Freiheitsstrafe droht, sofern kein minder schwerer Fall angenommen wird.

Regelbeispiele statt unbenannter besonders schwerer Fälle

Unbenannte besonders schwere Fälle sollen nach dem DJT durch Regelbeispiele ersetzt werden. Dies schränkt die Gerichte dahingehend ein, dass sie keine unbenannten besonders schweren Fälle mehr annehmen können. Dies kann man vor dem Hintergrund des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebots begrüßen, es stellt sich aber auch die Frage, ob es nicht Fälle gibt, die nicht im Gesetz stehen, aber die Annahme eines besonders schweren Falles rechtfertigen.

Genau das ist ja auch der Grundgedanke von Regelbeispielen. Interessant wäre vor diesem Hintergrund mal eine Statistik, wie oft Gerichte überhaupt unbenannte besonders schwere Fälle annehmen oder bei Vorliegen eines benannten Regelbeispiels davon abweichen. Würde dabei rauskommen, dass die Gerichte von dieser Möglichkeit ohnehin kaum oder keinen Gebrauch machen, wäre das sicherlich ein Argument für die Abschaffung dieser Flexibilität.

Abschaffung der zwingend lebenslangen Freiheitsstrafe beim Mord

Zumindest alle Praktiker dürften sich einig sein, dass die zwingend lebenslange Freiheitsstrafe beim Mord nicht sachgerecht ist. Seit Jahrzehnten wird über die Reform diskutiert. Ob wir die noch erleben, steht in den Sternen…

Abschaffung des § 354 Abs. 1a StPO

Nach dem DJT soll § 354 Abs. 1a StPO, wonach das Revisionsgericht wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen kann, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist, abgeschafft werden, weil Strafzumessung nicht nach Aktenlage erfolgen könne und § 354 Abs. 1a StPO systemfremd sei. Dies stellt nach meiner Meinung eine positive Entwicklung hin zu einem gerechteren Strafzumessungsrecht dar.

Fazit

Ob die Änderungswünsche des DJT von der Politik aufgenommen werden, ist eine andere Frage; es finden sich aber jedenfalls interessante und gute Vorschläge, die zumindest diskussionswürdig sind. Einige andere Vorschläge würden hingegen kaum Auswirkungen auf die strafrechtliche Praxis haben.