Ein schlafender Anwalt ist kein Anwalt

Die Anklageschrift in einem Koblenzer Mammutprozess umfasst 926 Seiten. Da gerade die Verteidiger die Anklageschrift schon vor ihrer Verlesung zum Prozessauftakt zur Genüge kennen bzw. jedenfalls kennen sollten, kann das Zuhören bei so einem Umfang schon zu einer Qual werden.

Gut, niemand kann den Anwalt in dieser Situation daran hindern, seine E-Mails abzuarbeiten oder sonst Dinge zu tun, die man mit Handy/Tablet/Notebook halt so machen kann. Ein Kollege in dem erwähnten Prozess wählte aber eine andere Exitstrategie, wie man dem druckfrischen Bericht der Koblenzer Verteidigerin Kerstin Rueber-Unkelbach entnehmen kann.

Der Anwalt döste bei Verlesung der Anklageschrift weg. Geholfen hat’s weder ihm noch den anderen zahlreichen Verteidigern in dem Großverfahren. Die geistige Abwesenheit wurde bemerkt und das Gericht ordnete wohlweislich an, dass alles, was der Anwalt verpasst haben könnte, noch mal vorgelesen werden muss. Das geht auch nicht anders, denn ein Angeklagter, dessen Verteidiger in einem Verfahren vor dem Landgericht schläft, gilt als nicht verteidigt. Das aber wäre ein Revisionsgrund.

Ob dem betroffenen Kollegen mit einem Käffchen oder einem anderen Wachmacher weitergeholfen wurde, wäre natürlich auch eine interessante Frage.