Zum Schweigen gebracht

Heute hat der Mordprozess gegen den Krankenpfleger Nils H. begonnen. Dem bereits wegen mehrfachen Mordes verurteilten Mann werden weitere 100 Taten zur Last gelegt – mutmaßlich die größte Mordserie in der bundesdeutschen Geschichte.

Ebenso ungewöhnlich wie sich der Fall gestaltet, so startete auch das Verfahren. Jedenfalls in einem Detail. Wie zum Beispiel der NDR berichtet, ordnete der Vorsitzende Richter zunächst eine Schweigeminute zum Gedenken an die Opfer an.

Da habe ich schon ziemlich gestutzt.

Fest steht zunächst: Die Strafprozessordnung kennt viele mögliche Verfahrenshandlungen, eine Schweigeminute jedoch nicht. Das liegt offenkundig am eigentlichen Ziel des Strafverfahrens, nämlich Verantwortung und Schuld des Angeklagten herauszufinden. Damit steht der Angeklagte als Subjekt des Verfahrens im Vordergrund. Es geht in erster Linie um ihn und die ihm vorgeworfene Tat. Was man übrigens schon daran sieht, dass ein Strafprozess sofort endet, wenn der Angeklagte stirbt.

Ein sicher enger „Fahrplan“, aber dieser hat einen guten Grund. Offenkundig ist zunächst die Gefahr einer Emotionalisierung des Verfahrens durch eine vorgeschaltete Schweigeminute. Wenn Richter Trauer und Mitgefühl empfinden, ist das zwar eine menschlich nachvollziehbare Regung. Nur ist der Gerichtssaal hierfür doch eher der falsche Ort. Denn am Ende soll ein objektives Urteil im Namen des Volkes stehen.

Abgesehen davon, dass sich beim Angeklagten ein gewisser Eindruck der Voreingenommenheit auf Seiten der Richter aufdrängen könnte, stellt sich mir als Anwalt aber doch eher noch drängender die Frage, wieso und warum das Gericht hier andere Verfahrensbeteiligte mit einbezieht.

Wie soll man sich zum Beispiel als Verteidiger des Angeklagten dazu stellen, wenn einem durch Teilnahme an der Schweigeminute indirekt ein Bekenntnis menschlicher Regungen abgefordert wird, die man mit Blick auf die eigene Rolle als Interessenvertreter des Angeklagten vielleicht nicht kommunizieren möchte – schon gar nicht in großer Öffentlichkeit. Was bleibt einem Verteidiger, der an dieser Stelle nicht trauern möchte, für eine Option? Rausgehen? Nicht schweigen? Mit anderen Worten: einen Eklat provozieren?

Ohnehin ist es zumindest fraglich, ob dem Vorsitzenden in dem streng formalisierten Strafverfahren überhaupt die Kompetenz zukommt, um eine Schweigeminute zu „bitten“. Anknüpfungspunkt dafür kann höchstens die Sitzungsleitung des Vorsitzenden sein. Auch die Befugnis zur Leitung der Sitzung erfasst aber erst mal nur den nach der Strafprozessordnung vorgesehenen Ablauf des Verfahrens und die Sicherung dieses Verfahrens (zum Beispiel die Entfernung von Störern).

Ich habe persönlich noch keine Schweigeminute im Vorfeld eines Strafprozesses miterlebt. Google verrät hierzu auch nur einen Präzedenzfall. Im Prozess um das ICE-Unglück in Eschede gab es ebenfalls eine Schweigeminute. Dort war die Ausgangssituation aber eine ganz andere. Den Angeklagten wurden Fahrlässigkeitsdelikte zur Last gelegt.

Ob das Gericht insgesamt mit so einer Schweigeminute die Besorgnis der Befangenheit provoziert, ist eine spannende Frage. Nach meiner Meinung kommt es wohl darauf an, wie das Gericht vorgeht. War die Schweigeminute mit der Verteidigung abgesprochen, kein Problem. Kam das Ganze überraschend, sieht es schon ganz anders aus. Gleiches gilt natürlich für den Fall, dass das Gericht auf einer Schweigeminute besteht, obwohl die Verteidigung hieran nicht mitwirken möchte.

Womöglich müssen Strafverteidiger sich nach dem heutigen Tag also auf ganz neue Situationen vor dem eigentlichen Beginn der Hauptverhandlung einstellen. Ich persönlich wage aber die Prognose, dass die weitaus meisten Richter sich an Oldenburg kein Vorbild nehmen und eine Emotionalisierung des Verfahrens auch künftig eher vermeiden werden.