„Ggf. in Raten“

Aus Sicht eines Beschuldigten ist es natürlich immer erfreulich, wenn Gericht und Staatsanwaltschaft sich nach einiger Diskussion die Einstellung des Verfahrens vorstellen können. Zum Beispiel gegen Zahlung einer Auflage nach § 153a StPO. Manchmal, so scheint mir, geraten aber realistische Maßstäbe etwas aus dem Auge.

Wie im Fall eines Mandanten, der nachgewiesenermaßen von ALG 2 lebt. Ihm bleiben zur eigenen Verfügung monatlich knapp 400 Euro, um seinen Lebensbedarf (ohne Wohnungskosten) zu decken. Jetzt schlägt die Staatsanwaltschaft vor, das Verfahren einzustellen, wenn mein Mandant 1.500,00 € als „Geldbuße“ zahlt. „Ggf. in Raten“, wie es in dem Schreiben heißt.

Wie soll das gehen? Das Gesetz sieht als Regelfall vor, dass die Auflage spätestens nach sechs Monaten erfüllt sein muss. Somit müsste der Mandant sechs Monate lang jeweils 250 Euro überweisen. Von den verbleibenden 150 Euro im Monat müsste er also leben. Ernsthaft? Das schreibe ich nur hier. Im Brief ans Gericht habe ich die Bedenken etwas sachlicher vorgetragen. Schauen wir mal, wie die Antwort ausfällt.