Karneval – und ich sage tschüss

Ach, ist schon wieder Karneval? Meine Überraschung ist nur geheuchelt, denn ich habe mich natürlich schon vor etlichen Monaten auf die Situation eingestellt – und wie jedes Jahr eine Ferienreise über die Karnevalszeit geplant.

Das law blog versetze ich deshalb hiermit in den Urlaubsmodus. Ab dem 8. März geht es weiter. Bis dahin wünsche ich allen Lesern eine angenehme Zeit.

Nachtrag: Das Arbeitsgericht Köln sagt in einem aktuellen Urteil, wann genau die Karnevalszeit eigentlich ist.

„Beugearrest bis zu vier Wochen“

Am Ende des Hauptverhandlungstags stand ein ganz netter Erfolg. Das Strafverfahren gegen meinen Mandanten wurde vorläufig eingestellt. Wenn er binnen sechs Monaten einen vierstelligen Betrag an einen gemeinnützigen Verein überweist, erfolgt die endgültige Einstellung. So steht es in dem Gerichtsbeschluss. Das Ganze geht nach § 153a StPO, ist also insbesondere nicht mit einer Vorstrafe verbunden.

Der Verein, der das Geld bekommen soll, hat es aber supereilig. Jedenfalls pinkelt er meinem Mandanten schon mal ans Bein – obwohl dieser noch anderthalb Monate Zeit für die Zahlung hat. Ich zitiere aus dem Schreiben:

Nach Weisung des Gerichts sind Sie verpflichtet, an uns eine Geldbuße zu zahlen. Bisher haben Sie kein Geld (Raten) überwiesen. Bitte zahlen Sie umgehend. Ansonsten werden wir das Gericht über den Sachstand informieren und es kann Beugearrest bis zu vier Wochen verhängt werden.

Der Mandant kriegte natürlich erst mal einen gehörigen Schreck. Ich konnte ihn aber beruhigen. Der Ablauf der Zahlungsfrist ist tatsächlich noch in weiter Ferne; Raten hat das Gericht nicht angeordnet. Sehr schön ist natürlich auch die „Drohung“ mit einem Beugearrest. Tatsächlich steht es einem Angeklagten absolut frei, eine Auflage – den Begriff „Geldbuße“ verwendet das Gesetz in diesem Zusammenhang nicht – schlichtweg doch nicht zu erfüllen. Gegen ihn gibt es keinerlei Vollstreckungsmöglichkeit. Wenn er nicht zahlt, wird das Gerichtsverfahren fortgesetzt, wobei eventuelle Teilzahlungen verfallen. Von „Arrest“ oder anderen Zwangsmitteln steht in § 153a StPO weit und breit kein Wort.

Ach so, die Absenderin des Schreibens ist im Hauptberuf Verwaltungsfachwirtin im Jugendamt. Da dürfte man doch ein ganz klein wenig mehr Sachkenntnis erwarten.

Business Package

Bei einer telefonischen Buchung für ein Mercure-Hotel werde ich gefragt, ob ich das „Business Package“ dazu buchen möchte. Für nur 16 Euro. Ich denke spontan an einen Schuhputz- und Anzugbügeldienst. Die Tageszeitung frühmorgens auf der Türschwelle. Ein Ticket für einen Coworking Space. Vielleicht alles zusammen. Die Mitarbeiterin erklärt mir gerne, was es damit genau auf sich hat:

Unser Business Package umfasst Frühstück und WLAN.

Wow.

Die sachbearbeitende Staatsanwältin

Ein Rechtsbehelf hält mitunter überraschende Wendungen bereit. So hatte ich gegen einen Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Beschwerde eingelegt. Nun erreicht mich das folgende Schreiben der beisitzenden Richterin:

Ich führte als sachbearbeitende Staatsanwältin die Ermittlungen bis zu meinem Wechsel an das Landgericht.

Die Richterin müsste also, als Mitglied der Strafkammer, nun über die Rechtmäßigkeit der von ihr selbst beantragten und umgesetzten Ermittlungsmaßnahme entscheiden. Das hätte etwas mehr als ein Geschmäckle, deshalb ist die Strafprozessordnung hier sehr konsequent:

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, … wenn er in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft … tätig gewesen ist.

Der Ausschluss tritt kraft Gesetzes ein, das heißt es bedarf noch nicht einmal eines gesonderten Antrags des Beschuldigten. Allerdings kann es auch nicht schaden, wenn man die Ablehnung trotzdem ausdrücklich erklärt, wozu der Betroffene nach § 24 StPO ausdrücklich berechtigt ist.

Schlecht ist es natürlich, wenn die frühere Tätigkeit erst auffällt, wenn das Verfahren schon weit gediehen ist. Das passiert durchaus, denn es kann schon genügen, wenn ein Staatsanwalt als Urlaubsvertretung irgendeine Entscheidung in der Sache getroffen hat. Das kann man womöglich schon mal übersehen, aber Hauptsache der Anwalt merkt’s irgendwann.

Die Situation kommt gar nicht so selten vor. Jedenfalls in Bundesländern wie Bayern, die keine getrennte Laufbahn zwischen Staatsanwälten und Richtern kennen. Dort wechseln die Betreffenden zumindest zu Beginn ihrer Laufbahn immer mal wieder hin und her.

Leider führt die Ausschließung der früheren Staatsanwältin nicht dazu, dass die Strafkammer nun insgesamt unzuständig ist. Vielmehr muss dann ein anderer Richter einspringen. Im Ergebnis entscheidet also die Kammer dann über die frühere Arbeit einer Richterkollegin, mit der man jeden Tag zusammenarbeiten muss. Man muss schon viel Urvertrauen in die Justiz haben, wenn man das darin liegende Problem ausblenden möchte. Genau das geschieht aber. Eine Ablehnung auch der anderen Richter wäre erst dann möglich, wenn sie Befangenheit irgendwie erkennen lassen.

Leicht säuerlich

Irgendwie habe ich es – anscheinend 2 x – verbummelt, die Rechnung eines Kollegen zu zahlen, der für mich in Sachsen einen Gerichtstermin wahrgenommen hat. Auf sein leicht säuerliches Fax mit Fristsetzung habe ich wie folgt reagiert:

1. Echtzeitüberweisung

2. Kollegen anrufen, er soll mal in sein Konto schauen

Betriebsklima gerettet

Fürsorglicher Hinweis

Habe ein Schreiben diktiert:

… In dieser Sache neuen Strafsache Fischer, Jürgen – Jürgen ist der Vorname – bitte ein Schreiben an …

Aus dem Sekretariat kam das Feedback, das mit den Namen hätte sich zur Not auch ohne meinen fürsorglichen Hinweis erschlossen. Ich übersetze das als deutlichen Hinweis, dass morgen zumindest Schokolade erwartet wird.

Was hilft gegen Bruder-Entzug?

Ich habe eine Mail von einem 13-Jährigen erhalten, die mich doch etwas rührte:

Guten Tag,

mein Name ist Julius ich bin 13 Jahre alt und würde gerne wissen ob Bruder Entzug rechtlich nicht gestattet ist. Mein Vater und meine Stiefmutter sind seit Weihnachten getrennt. Mein Bruder habe ich das letzte Mal am 17.12 gesehen. Ich will meine Stiefmutter weder anzeigen oder sonstiges. Ich würde gerne meinen kleinen Bruder sehen.

Mein Bruder (Halbbruder) ist am 13.04.2017 geboren also nichtmal 2 Jahre alt. Zudem möchte ich noch erwähnen, dass ich bei meiner leiblichen Mutter lebe und meinen Vater jeden Samstag sehe falls sie denken das ich bei meinem Vater lebe. Ich würde nur gerne wissen was ich machen kann damit ich meinen kleinen Bruder wieder sehe.

LG Julius

Auch wenn mein Hang zu kostenloser juristischer Beratung ansonsten nicht sonderlich ausgeprägt ist, habe ich geantwortet:

Lieber Julius,

ich bleibe beim Du, wenn es dir recht ist.

Deine Frage kann ich eindeutig beantworten: Dir steht ein Recht auf Kontakt zu deinem Halbbruder zu. Das ergibt sich aus § 1685 Bürgerliches Gesetzbuch. Dort heißt es:

„… Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.“

Sofern du also nichts Böses gegen deinen Bruder gemacht hast, kannst du einen regelmäßigen Kontakt zu ihm verlangen. Dem Gesetzgeber ist es ganz wichtig, dass sich Geschwister nicht entfremden. Den Kontakt müssen dir die Eltern deines Halbruders und auch deine leibliche Mutter ermöglichen.

Am besten ist es natürlich, wenn du erst mal mit der Mutter deines Bruders und deinem Vater über die Sache redest. Vielleicht gibt es ja eine Möglichkeit, die alle zufrieden stellt.

Wenn das nicht klappt, hast du die Möglichkeit, dich an das Jugendamt in deiner Stadt zu wenden (einfach mal Stadtverwaltung googeln oder dort anrufen). Das Jugendamt muss dir in so einer wichtigen Frage zur Seite stehen. Normalerweise kommt jemand vom Jugendamt zu dir oder lädt dich ein, wenn du dich mit einem Problem an das Amt wendest. Mit Hilfe des Jugendamtes kannst du notfalls auch einen Gerichtsbeschluss erwirken. Hoffen wir aber, dass du den nicht brauchst.

Ich hoffe, ich konnte dir etwas weiterhelfen. Melde dich ruhig, wenn du noch eine Frage hast. Alles Gute.

Jobcenter muss nicht für Abiball bezahlen

Der Abiball ist – hoffentlich – ein Highlight im Leben. Aber wenn Schüler im Hartz-IV-Bezug hieran teilhaben wollen, können sie nicht auf Unterstützung des Jobcenters hoffen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf.

Zwei Schwestern nahmen an einem Abiball zum Schulabschluss teil. Zu den Kosten gehörten jeweils 100 Euro für die Anmietung einer Lokalität, jeweils 27 Euro für die „Abiball“-Karten sowie je etwa 50 Euro für neue Kleider und je etwa 40 Euro für neue Schuhe. Die beiden Schwestern beantragten die Übernahme der Kosten durch das Jobcenter, es handele sich um unabweisbaren Mehrbedarf.

Das Sozialgericht sieht dies anders. Es sei zwar wünschenswert, an einer solchen privaten Feier teilzunehmen. Es habe sich jedoch nicht um eine schulische Veranstaltung gehandelt. Eine Teilnahme sei nicht verpflichtend gewesen. Im Rahmen der Existenzsicherung gebe es keinen Anspruch, an allen gesellschaftlichen Ereignissen in gewünschtem Umfang teilnehmen zu können.

Zudem, so das Gericht, sei der Abiball lange vorher absehbar gewesen. Die Klägerinnen hätten die Beträge ansparen oder arbeiten gehen können (Aktenzeichen S 43 AS 2221/18).

Dottergelbe statt silberblond

Was tun, wenn der eigene Friseur möglicherweise Sch…e gebaut hat? Auf jeden Fall bringt es nichts, brav die Rechnung zu zahlen, nach Hause zu gehen – und Wochen später Rückzahlung und Schmerzensgeld zu verlangen. Darüber hat das Amtsgericht München jetzt eine unzufriedene Friseurkundin belehrt.

Die Kundin hatte der Friseurin ein Bild der Beautybloggerin Xenia Adonts gezeigt und sich für eine bestimmte Haarfärbung, die sogenannte Balayage-Technik, entschieden. Leider waren nach der – womöglich sogar schmerzhaften – Prozedur die Haare der Kundin angeblich dottergelb, wogegegn die Friseurin mit der eigenen Arbeit sehr zufrieden gewesen sein soll.

Das Amtsgericht München interessiert sich in seinem Urteil weniger für mögliche Kunstfehler der Friseurin. Vielmehr vermisst das Gerichte ein deutliches und unmissverständliches Nachbesserungsverlangen der Kundin. Schadensersatzansprüche sind im Zivilrecht aber daran geknüpft, dass dem Auftragnehmer die Möglichkeit gegeben wird, eventuelle Fehler auszubügeln. Hier konnte die Kundin aber nicht belegen, dann sie die Nachbesserung unmissverständlich verlangt hatte.

Bei Ärger mit Kauf- und Werkverträgen also immer daran denken, dass man innerhalb einer angemessenen Frist zunächst auf Abhilfe besteht. Ansonsten droht eine Prozessniederlage aus eher formalen Gründen, wie nun für die Friseurkundin in München (Aktenzeichen 213 C 8595/18).

Papierkram in der EU wird deutlich einfacher

Wer in einem anderen EU-Land lebt, ist bei der Anerkennung von Geburts- oder Heiratsurkunden oft mit einem großen Verwaltungsaufwand konfrontiert. Ab morgen, 16. Februar, wird dieser Praxis ein Ende gesetzt. Dann treten neue EU-weite Regeln in Kraft, die verschiedene Verwaltungsverfahren abschaffen. So ist ein Echtheitsvermerk (Apostille) für öffentliche Urkunden (z. B. Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunden), die in einem EU-Land ausgestellt wurden und den Behörden eines anderen EU-Landes vorgelegt werden, nicht mehr notwendig. Der damit verbundene Kosten- und Verwaltungsaufwand entfällt.

In vielen Fällen können die Bürger künftig auch ein mehrsprachiges Standardformular verlangen, um keine beglaubigte Übersetzung ihrer öffentlichen Urkunde vorlegen zu müssen.

Die Vorgaben:

– In einem EU-Land ausgestellte öffentliche Urkunden (z. B. Geburts- und Heiratsurkunden oder Urkunden zur Bescheinigung der Vorstrafenfreiheit) sind auch ohne Echtheitsvermerk (Apostille) von den Behörden in einem anderen Mitgliedstaat als echt anzuerkennen.

– Die Pflicht dere Bürgerinnen und Bürger wird abgeschafft, in jedem Fall eine beglaubigte Kopie und eine beglaubigte Übersetzung ihrer öffentlichen Urkunden beizubringen. Stattdessen stehen ihnen mehrsprachige Standardformulare in allen EU-Sprachen zur Verfügung, die den öffentlichen Urkunden als Übersetzungshilfe beigefügt werden können, sodass keine Übersetzungen mehr erforderlich sind.

– Die Verordnung enthält Vorkehrungen gegen Betrug: Hat die empfangende Behörde berechtigte Zweifel an der Echtheit einer öffentlichen Urkunde, kann sie deren Echtheit bei der ausstellenden Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats über eine IT-Plattform, das Binnenmarkt-Informationssystem IMI, prüfen.

Die neuen Regeln ermöglichen den Bürgerinnen und Bürgern nur den Nachweis der Echtheit ihrer öffentlichen Urkunden, jedoch nicht die Anerkennung von deren Rechtswirkung außerhalb des EU-Landes, in dem sie ausgestellt wurden. Die Anerkennung der Wirkung einer öffentlichen Urkunde unterliegt weiterhin dem nationalen Recht des EU-Landes, in dem die betreffende Person das Dokument vorlegt.

Anwalt bedingt Anwalt

Es kommt gar nicht so selten vor, dass in einem Strafprozess vor dem Amtsgericht der Angeklagte keinen Anwalt hat, der Nebenkläger (= Geschädigter) sich aber anwaltlich vertreten lässt. In so einem Fall hat der Angeklagte regelmäßig Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, sagt das Landgericht München I in einem aktuellen Beschluss.

Das Landgericht begründet dies mit der „Verfahrensmacht“, die der anwaltlich vertretene Nebenkläger hat. Er kann faktisch wie ein zweiter Staatsanwalt agieren und so das Verfahren entscheidend beeinflussen. Hieraus ergebe sich ein „strukturelles Verteidigungsdefizit“ für den alleine kämpfenden Angeklagten.

Eine Ausnahme ist laut dem Gericht nur in Fällen denkbar, die tatsächlich und rechtlich sehr einfach gelagert sind. Im entschiedenen Fall war das nicht so. Dort stand der Angeklagte alleine gegen fünf Zeugen, die allesamt Polizeibeamte sind.

Link zum Beschluss

Und was bedeutet das jetzt?

Aus einem Strafbefehl:

… strafbar als Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in vier tatmehrheitlichen Fällen, in einem Fall hiervon in fünf tateinheitlichen Fällen, in einem Fall hiervon in sechs tateinheitlichen Fällen, in einem Fall hiervon in vier tateinheitlichen Fällen und in einem Fall hiervon in drei tateinheitlichen Fällen.

Wie erklärt man diesen schönen Satz dem Mandanten? Etwa so: „Wichtig ist nur, welche Strafe am Ende insgesamt rauskommt.“

Hat geklappt.

… wird um Mitteilung gebeten

Aus einer Rückfrage des Landgerichts:

… wird um Mitteilung des Ziels der Berufung gebeten. Der Angeklagte war erstinstanzlich geständig. Soll die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden?

Natürlich kann man da folgsam sein und schnell zurückschreiben, dass die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wird. Sollte man aber nicht tun, zumindest dann nicht, wenn es der Angeklagte nicht unbedingt eilig hat. Also in ca. 98 % der Fälle.

Wenn man die Berufung nämlich jetzt schon beschränkt, hat das nur eine Folge: Weil eine Verhandlung nur über das Strafmaß wesentlich schneller geht als die ansonsten erforderliche Wiederholung des gesamten Prozesses, wird der Vorsitzende des Gerichts nun sehr viel schneller einen Verhandlungstermin finden. So eine Strafmaßberufung lässt sich auch mal wunderbar zwischen zwei – ansonsten vorrangige – Haftsachen schieben, gerne auch mit sehr kurzer Ladungsfrist. Das Risiko einer baldigen Verhandlung steigt damit ganz enorm.

Deshalb ist es meist sinnvoller, die freundliche Anfrage des Gerichts höflich, aber ausweichend zu beantworten. Dann wandert die Akte nämlich wieder auf den Stapel der leidigen Berufungssachen, für die viel Zeit einzuplanen ist. Vergeben kann sich der weniger eilige Angeklagte damit ohnehin nichts. Er behält uneingeschränkt sein Recht, die Berufung auf die Rechtsfolgen, das heißt die Höhe der Strafe, zu beschränken. Bis zum Beginn des ersten Hauptverhandlungstages kann ihm dieses Recht niemand nehmen.

Nun ja, dann diktiere ich jetzt mal wieder so eine Windelweich-Antwort…

In der Unterhose

Aus einer Anklageschrift:

Der Angeschuldigte verbrachte am 12.11.2018 gegen 12.40 Uhr aus der Tschechischen Republik kommend in Johanngeorgenstadt 42,98 Gramm Crystal (Metamphetamin) … in seiner Unterhose verborgen in das Bundesgebiet.

Es gibt in der Tat wesentlich originellere Verstecke, so viel kann ich aus meiner Erfahrung als Anwalt schon mal sagen.

„Überwachungsdruck“: Mieter darf sich wehren

Wohnungsmieter müssen keine Kameras im Hausflur dulden. Das gilt sogar für Kameraattrappen, wie jetzt das Landgericht Essen entschieden hat.

Ein Vermieter hatte im Hausflur eines Mehrfamilienhauses eine Kameraattrappe installiert. Die Attrappe sah täuschend echt aus, außerdem war sie mit einem rot leuchtenden Lämpchen versehen. Der Vermieter betonte, er wolle nur sein Eigentum schützen, schon in der Vergangenheit habe es Einbrüche gegeben.

Das Gericht folgte aber dem Mieter, der sein Persönlichkeitsrecht verletzt sah. Für einen rechtswidrigen „Überwachungsdruck“ reiche es aus, dass der Mieter eine Überwachung ernsthaft befürchten muss. Es sei dem Mieter auch nicht zuzumuten und auch nicht möglich, ständig zu überprüfen, ob die Attrappe nicht vielleicht doch durch eine echte Kamera ersetzt worden ist (Aktenzeichen 12 O 62/18).