„Beugearrest bis zu vier Wochen“

Am Ende des Hauptverhandlungstags stand ein ganz netter Erfolg. Das Strafverfahren gegen meinen Mandanten wurde vorläufig eingestellt. Wenn er binnen sechs Monaten einen vierstelligen Betrag an einen gemeinnützigen Verein überweist, erfolgt die endgültige Einstellung. So steht es in dem Gerichtsbeschluss. Das Ganze geht nach § 153a StPO, ist also insbesondere nicht mit einer Vorstrafe verbunden.

Der Verein, der das Geld bekommen soll, hat es aber supereilig. Jedenfalls pinkelt er meinem Mandanten schon mal ans Bein – obwohl dieser noch anderthalb Monate Zeit für die Zahlung hat. Ich zitiere aus dem Schreiben:

Nach Weisung des Gerichts sind Sie verpflichtet, an uns eine Geldbuße zu zahlen. Bisher haben Sie kein Geld (Raten) überwiesen. Bitte zahlen Sie umgehend. Ansonsten werden wir das Gericht über den Sachstand informieren und es kann Beugearrest bis zu vier Wochen verhängt werden.

Der Mandant kriegte natürlich erst mal einen gehörigen Schreck. Ich konnte ihn aber beruhigen. Der Ablauf der Zahlungsfrist ist tatsächlich noch in weiter Ferne; Raten hat das Gericht nicht angeordnet. Sehr schön ist natürlich auch die „Drohung“ mit einem Beugearrest. Tatsächlich steht es einem Angeklagten absolut frei, eine Auflage – den Begriff „Geldbuße“ verwendet das Gesetz in diesem Zusammenhang nicht – schlichtweg doch nicht zu erfüllen. Gegen ihn gibt es keinerlei Vollstreckungsmöglichkeit. Wenn er nicht zahlt, wird das Gerichtsverfahren fortgesetzt, wobei eventuelle Teilzahlungen verfallen. Von „Arrest“ oder anderen Zwangsmitteln steht in § 153a StPO weit und breit kein Wort.

Ach so, die Absenderin des Schreibens ist im Hauptberuf Verwaltungsfachwirtin im Jugendamt. Da dürfte man doch ein ganz klein wenig mehr Sachkenntnis erwarten.