BtM-Handel gefährdet das Dach über dem Kopf

Eher wenig überraschend hat das Amtsgericht Frankfurt festgestellt, dass ein konkreter Verdacht auf Drogenhandel aus der eigenen Wohnung heraus den Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigen kann. Es ging um mehrere Verfahren, mit denen die Vermietfirma der Frankfurter „Platanensiedlung“ gegen Mieter der bekannten Wohnanlage in Frankfurt-Ginnheim vorgeht.

Insgesamt hatte die Vermieterin sechs Mietern gekündigt, gegen die Ermittlungsverfahren wegen Drogenhandels liefen. Schon seit langer Zeit gibt es Klagen über zunehmende Kriminalität in der Siedlung (Bericht der Frankfurter Rundschau). Die Polizei hatte angekündigt, mehr Präsenz zu zeigen.

Das Amtsgericht sagt in seiner Entscheidung über zwei Räumungsklagen, dass „strafrechtlich relevante Verhaltensweisen“ des Mieters nur dann eine Rolle spielen, wenn entweder das Gebäude selbst gefährdet wird oder eine „Außenwirkung“ eintritt.
Diese Außenwirkung liege aber vor, wenn aus der Wohnung heraus gedealt werde oder die Wohnung als Drogenlager diene. Der Fund einer Rauschgiftmenge, die über den Eigenbedarf hinausgeht, ist nach Meinung des Gerichts ein wichtiges Indiz. Der Mieter hafte insoweit auch für das Verhalten von Mitbewohnern (Aktenzeichen 33 C 2815/18 (51) und 33 C 2802/18 (50).