Geständnistag

Aus einem Beschluss des Landgerichts:

Der Ausantwortung des Angeschuldigten Patrick J. an Beamte der Kreispolizeibehörde zum Zwecke der Vernehmung des Angeschuldigten wird zugestimmt (Nr. 41 Abs. 1 S. 4 UVollzG).

Was bedeutet, dass wir uns wenigstens nicht im Gefängnis treffen müssen. Auch Polizeidienststellen sind zwar meist kein Hort der Gemütlichkeit, aber allemal besser als der Knast. Vor allem weil die Veranstaltung sicher etwas dauern wird.

Es wird so eine Art Geständnistag.