Zahlen Sie bitte 147 x 12 €

Ein kleineres Verfahren ist es längst nicht mehr, das ich da für einen Mandanten bearbeite. Es geht um den Vorwurf des Betrugs in einer bislang unbekannten Zahl von Fällen. Derzeit trudeln aus ganz Deutschland die einzelnen Verfahrensakten bei einer Staatsanwaltschaft hier in NRW ein. Die hat sich – dankenswerterweise – für zuständig erklärt und will die Fälle zentral abarbeiten.

Die Staatsanwältin ist so freundlich und leitet mir die Akten jeweils schön gebündelt weiter. Mal sind 43 Akten im Karton, dann 37, aber auch mal 46 und zuletzt 21. So geht das wohl auch noch munter weiter. Wir kopieren die Akten und senden sie ebenfalls als Pakete zurück.

Und genau hier fangen die Probleme an, die mit dem Tatvorwurf erst mal gar nichts zu tun haben. Die Kostenstelle bei der Staatsanwaltschaft berechnet uns nämlich für jede Verfahrensakte die sogenannte Aktenversendungspauschale. Die Pauschale beträgt 12,00 €. Wir haben mittlerweile 147 einzelne Akten, 147 Rechnungen und eine Kostenforderung von 1.764,00 €. Ihr gestattet, dass mir da leicht schwindelig wird.

Allerdings bin ich guter Dinge, dass ich – Kostenschuldner ist der Anwalt selbst – am Ende nur 48,00 € zahlen muss. Denn die betreffende Vorschrift (Ziff. 9003 der Anlage zum Gerichtskostengesetz) sieht eine Versendungspauschale von 12,00 € zwar tatsächlich vor. Aber nur „je Sendung“. Wenn also mehrere Akten in einem Paket kommen, ist das auch nur eine Sendung. Dass die Verfahren unterschiedliche Aktenzeichen haben, spielt keine Rolle. So sehen es jedenfalls die einschlägigen Gesetzeskommentare, etwa mein Lieblingswerk Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen sowie die Entscheidungen, die ich zu diesem Thema finden konnte.

Puh.