Handy „in Betrieb“

Erfolgsmeldung der Polizei Rheinland-Pfalz:

Bei Verkehrskontrollen in Lambrecht und Neustadt wurden zahlreiche Verkehrsverstöße geahndet. Insgesamt wurden 11 Autofahrer wegen Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes verwarnt, zwei Fahrer hatten ihr Handy in Betrieb und einmal wurde die Ladung nicht ordnungsgemäß gesichert.

Der Jurist sucht in solchen Meldungen natürlich immer nach dem vorwerfbaren Verhalten, das ein Bußgeld rechtfertigen könnte. Ein Handy in Betrieb zu haben, wie es die Polizeimeldung formuliert, reicht aber auch nach der letzten, fast schon maßlosen Erweiterung des § 23 StVO nicht aus. Das Handy muss vielmehr in der Hand gehalten und dabei (irgendwie) genutzt werden. Oder es darf nur „kurz“ drauf geschaut werden.

Der bloße Betrieb ist dagegen nicht ordnungswidrig. Sicher nur ein lässlicher Formulierungsfehler der Pressestelle, aber der schafft es im ungünstigsten Fall ja genau so in die Zeitung oder ins Wochenblatt.