Die Tötung männlicher Küken direkt nach dem Schlüpfen bleibt erlaubt – vorerst. Das Bundesverwaltungsgericht sieht in der seit Jahrzehnten üblichen Praxis in Mastbetrieben zwar einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz. Kükenshreddern sei ethisch nicht vertretbar, auch die Gesetzeslage sei seit 2002 eindeutig, als Tierschutz in das Grundgesetz als Staatsziel aufgenommen wurde. Auf der anderen Seite sei den Betrieben ein sofortiger Tötungsstopp nicht zumutbar, weil die Praxis „jahrzehntelang hingenommen“ wurde.
Das Gericht gewährt deshalb eine Übergangsfrist, bis neue technische Methoden es ermöglichen, das künftige Geschlecht des Kükens schon im Ei zu bestimmen. Das Verfahren soll in Kürze zur Verfügung stehen, wobei allein die Bundesregierung fünf Millionen Euro in die Forschung investiert hat. Allerdings wird sich die Diskussion dann wohl zeitlich nach hinten verlagern. Die Geschlechtsbestimmung kann auch erst ab einen bestimmten Zeitpunkt erfolgen. Tierschützer gehen davon aus, dass Embryonen aber schon früher Schmerz empfinden, wie man zum Beispiel in der FAZ nachlesen kann.
Die Geflügelindustrie warnt ohnehin davor, dass Betriebe in Deutschland nicht mehr wirtschaftlich arbeiten können. Eine Abwanderung ins Ausland liegt dann nahe, wobei der Weg gar nicht lang sein muss. Sogar die meisten EU-Länder hätten keinen Tierschutz auf deutschem Niveau, auch darauf weist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil hin (Aktenzeichen 3 C 28.16).