Champagner gehört einfach dazu

Das Problem mit Flugverspätungen kennen wir alle zur Genüge. Mitten in der Nacht aufgestanden, Kind und Kegel 3 Stunden vor Abflug zum Flughafen geschleppt und dann geht es einfach nicht los.

Da fängt der Urlaub ja direkt gut an. Zum Glück hat sich inzwischen der Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung herum gesprochen. Je nach Entfernung zwischen Start- und Zielflughafen gibt es ab einer Verspätung von 3 Stunden 250 € bis 600 € Entschädigung.

Wenn der Flug sogar erst am nächsten Tag starten kann, haben die Passagiere einen Anspruch auf Erstattung der Hotel- und Restaurantkosten. Dabei zeigt sich das Amtsgericht Düsseldorf in einer aktuellen Entscheidung besonders großzügig, hatten die Kläger doch zu zweit eine stolze Rechnung von über 200€ produziert, davon knapp 50€ für alkoholische Getränke:

Es ist für das Amtsgericht Düsseldorf allgemein bekannt, dass zu einem gelungenen Essen nicht nur der Verzehr begleitender Biere und/oder Weine gehört, sondern darüber hinaus auch der Genuss von Champagner und Dessertwein, so dass sich auch diese Kosten als angemessen erweisen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist insoweit insbesondere zu berücksichtigen, dass gerade im Champagnersegment auch deutlich hochpreisigere Produkte angeboten werden. (AG Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2019 – Aktenzeichen 27 C 257/18).

Dazu kann man dann nur noch eins sagen: Prost! Und natürlich: auf eine (hoffentlich) verspätete Reise…

RAin Jennifer Leopold