„Du warst auch gestern gut“

Auch das Arbeitsrecht hat mitunter interessante Fälle zu bieten. Dazu gehört sicherlich ein Konflikt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin, den kürzlich das Landesarbeitsgericht Hamm aufdröseln musste. Es ging um ein sogenanntes Sugardaddy-Verhältnis, das die Beteiligten allerdings als Stelle für eine Hauswirtschafterin für monatlich 460,00 € deklarierten.

Auch wenn die Arbeitnehmerin später etwas anderes behauptete, sollte ihr der Lohn wohl ganz klar für sexuelle Dienstleistungen gezahlt werden (einvernehmlicher Sex zweimal wöchentlich sowie gemeinsame Essen und Kurzurlaube). Die Richter schöpfen ihre Überzeugung aus Whats-App-Nachrichten, die in dem Urteil sehr ausführlich zitiert werden. („Du warst auch gestern gut, ich fand es schön“ – „Für 1mal nicht schlecht“).

Weil die Beziehung zu einem späteren Zeitpunkt anscheinend eher brüchig wurde und wohl auch der Sex ausblieb, klagte die Arbeitnehmerin, die nebenher noch Sozialleistungen bezog. Sie wollte zum Abschied ihren vertraglichen Lohn, Urlaubsgeld sowie ein wohlwollendes Zeugnis. Das Landesarbeitsgericht seziert das Verhältnis in juristischer Hinsicht messerscharf, und zwar mit folgendem Ergebnis:

– Da es um Sex ging, war der Arbeitsvertrag für eine Hauswirtschafterin ein Scheingeschäft.

– Der Vertrag über Sex ist zwar sittenwidrig, aber wenn eine Person aus freien Stücken Sex gegen Geld anbieten will, gibt es keinen Grund, sie vor sich selbst zu schützen. Grundsätzlich ist so ein Vertrag also wirksam. Allerdings kann der Arbeitgeber die sexuellen Dienstleistungen nicht einklagen oder gar erzwingen.

– Lohn kann die Arbeitnehmerin in diesem Fall schon deshalb nicht verlangen, weil sie im fraglichen Zeitraum unstreitig keine sexuellen Dienstleistungen erbracht hat. Ohne Leistung kein Geld. Dieser Grundsatz gelte auch bei vertraglich vereinartem Sex. Auch als Hauswirtschafterin habe die Klägerin nicht gearbeitet und wollte dies auch nicht. Wenn der Arbeitnehmer aber schon gar nicht „leistungswillig“ sei, könne der Arbeitgeber auch nicht in Annahmeverzug kommen, so das Landesarbeitsgericht.

Ganz leer geht die Klägerin aber nicht aus. Für den (noch offenen) Urlaub, der ihr gemäß Vertrag zustand, muss der Arbeitgeber ihr 320,00 € bezahlen. Außerdem stehe ihr ein Zeugnis zu, denn jeder Arbeitnehmer habe Anspruch auf eine faire Bewertung seiner Tätigkeit. Über den konkreten Inhalt des Zeugnisses musste das Gericht nicht entscheiden. Klingt so, als könnte der Fall in diesem Punkt noch eine interessante Fortsetzung erfahren.