Aktive Abwahl des Angebots

Ich persönlich finde im Internet wenig nerviger als den Umstand, dass man vor dem Besuch fast jeder Internetseite erst mal über diese unglaublich bedrohlichen Cookies aufgeklärt wird – und diesen zustimmen muss. Wie viele hunderttausend Arbeits- und Freizeitstunden gehen wohl in der EU für diese völlig unnütze Tätigkeit drauf? Aber es ist halt wie es ist, und so musste der Europäische Gerichtshof jetzt klären, wie die Zustimmung konkret auszusehen hat.

Anlass für das Urteil war die Internetseite eines deutschen Gewinnspielanbieters. Dieser präsentierte dem Nutzer ein vorausgefülltes Ankreuzkästchen für die Cookies und verband das auch noch mit einer Einwilligung in die Zusendung von Werbematerial.

Das Ankreuzkästchen darf nicht ausgefüllt sein, entscheidet der Europäische Gerichtshof. Sonst fehle es an einer „aktiven Zustimmung“ des Nutzers, wie sie von der EU-Richtlinie gefordert werde. Aktiv müsse der Nutzer in diesem Fall ja nur werden, wenn er die Abwahl des Angebots auswählt, indem er den Haken entfernt.

Dass die Einwilligung zu Cookies nicht mit einer Zustimmung für Werbung verbunden werden darf, versteht sich ohnehin von selbst. Aber auch dies stellt das Gericht nochmals klar (Aktenzeichen C-673/17).