Pilze und Paragrafen

Die Pilzsaison läuft, und schon gibt es Arbeit für die Justiz. In Boppard (Rheinland-Pfalz) ist ein Pilzsammler aufgefallen, der 19 Kilogramm Pilze, meist Steinpilze, im Auto dabei hatte. Der Mann gab an, er habe die Pilze selbst im Wald gesammelt, und zwar als Speisen für sich und seine Verwandten. Stattdessen ist der Mann die Pilze jetzt los, außerdem erwartet ihn ein Bußgeldverfahren.

Wenig überraschend ist das Pilze sammeln im deutschen Wald rechtlich genau geregelt. So dürfen nach der Bundesnaturschutzverordnung nur einige wenige Sorten überhaupt mitgenommen werden. Das sind aktuell Steinpilze, Pfifferlinge, Schweinsohren, Brätlinge, Birkenpilz, Rotkappe und Morcheln. Alle anderen Sorten (z.B. Trüffel oder Kaiserling) müssen auf jeden Fall im Wald verbleiben.

Aber auch die freigegebenen Pilzsorten dürfen nicht in großen Mengen abgeerntet werden. Die Obergrenze ist der „Eigengebrauch“. Dieser liegt je nach Bundesland zwischen einem und zwei Kilo. Als Obergrenze werden mitunter auch „ein oder zwei Familienmahlzeiten“ genannt. Wenn man mehr und möglicherweise sogar gewerblich sammeln will, muss man eine Genehmigung bei der Landschaftsbehörde beantragen.

Außerdem gibt es räumliche Einschränkungen. Gar keine Pilze dürfen in ausgewiesenen Naturschutzgebieten, eingezäunten Waldgebieten, Schonungen, Holzschlaggebieten und einigen weiteren forstwirtschaftlichen Sonderflächen gesammelt werden. Also bitte Vorsicht, wenn ihr in die Pilze geht.