Die Kripo als Klapperstorch

Die Vorladung als Zeuge bei der Polizei ist nicht unbedingt eine angenehme Sache, vor allem wenn man nicht weiß, um was es konkret geht. Noch weniger, wenn dir am Telefon aber immerhin gesagt wurde, Thema sei ein Tötungsdelikt. Das war der Grund, warum der Mandant dann doch lieber nicht allein zur Polizei wollte, sondern mich als Begleitung engagierte.

So was mache ich öfter, doch diese Vernehmung hatte noch einen besonderen Twist parat. Gleich zu Beginn fragte der Polizeibeamte meinen Mandanten nämlich, ob er eine Frau S. kennt. Was mein Mandant bejahte, aber auch gleich darauf hinwies, dass er die Frau seit längerer Zeit nicht mehr gesehen hat. War ohnehin nur eine Affäre.

Ich kann jetzt nicht alle Details erzählen, aber die nächste Aussage des Beamten war dann sinngemäß: Herzlichen Glückwunsch, dann sind Sie nach unseren Ermittlungen schon seit mehr als einem Jahr Vater einer gesunden Tochter. Das Kind heißt Marie.

Der Mandant brachte die Vernehmung mit einigem Anstand hinter sich. Man konnte ihm aber anmerken, dass seine Gedanken woanders waren. Als wir fertig waren, musste er auch ganz dringend eine WhatsApp-Nachricht absetzen. Die Antwort ließ noch auf sich warten, als wir uns verabschiedeten. Die Sache bei der Polizei ist noch nicht ganz ausgestanden. Ich werde also bei Gelegenheit erzählen können, ob die Polizei korrekt „ermittelt“ hat.

Ein Angebot, das man nicht ablehnen kann

Kein erfreuliches Schreiben vom Landgericht:

… wird in der Sache, anders als nach Auffassung des Amtsgerichts, kein minderschwerer Fall anzunehmen sein. Das ergibt sich aus der einschlägigen Vorstrafe und der Überschreitung der nicht geringen Menge um mehr als das Vierfache. Angesichts der Mindeststrafe von zwei Jahren wird der Angeklagte deshalb mit einer deutlich höheren Freiheitsstrafe rechnen müssen.

Allerdings hat die Staatsanwaltschaft auf Anfrage aktenkundig gemacht, dass sie im Fall einer Berufungsrücknahme des Angeklagten ihre Berufung ebenfalls zurücknehmen würde.

Tja, bei so goldenen Worten kommt mir immer ein Filmzitat in den Sinn:

In diesem Sinne werde ich das wohl mal mit dem Mandanten ventilieren müssen.

Pendlerpauschale für den Polizeibesuch

Für den Mandanten war es ein schöner Tag, für mich ein ordentliches Stück Arbeit. Nach einem langen, gesprächstechnisch sehr anregenden Haftprüfungstermin ließ sich die Ermittlungsrichterin dazu erweichen, den Haftbefehl gegen meinen Mandanten auszusetzen. Nach fast vier Monaten Untersuchungshaft war er wieder draußen – wenn auch gegen Auflagen.

Um eine dieser Auflagen ging es nun. Dem Mandanten war nämlich aufgegeben, dass er sich bei der örtlichen Polizei zu melden hat. Damit soll überprüft werden, dass er sich nicht absetzt. Mindestens zwei Mal in der Woche muss der Mandant vorsprechen. Auf dem Polizeiposten in der Nachbarstadt. Das sind fünf Minuten mit dem Bus und zehn mit dem Fahrrad. Der Mandant hat ein Fahrrad.

Nach einigen Wochen fragte mich der Mandant, wo er seine „Spesen“ abrechnen kann. Also so eine Art Pendlerpauschale für jeden Fahrradkilometer (er fährt nicht mit dem Bus). So 20 bis 30 Cent pro Kilometer würde er doch kriegen, ließ mir der Mandant von Google ausrichten.

Als Anwalt bist du ja einiges gewöhnt, aber da musste ich doch etwas energischer auf die Bremse treten. Mal ganz unabhängig von der Frage, ob ein Beschuldigter seine Fahrtkosten zur Erfüllung einer Meldeauflage überhaupt erstattet bekommen kann, malte ich dem Mandanten bildlich aus, was der nun in seiner Sache zuständige Richter – es war mittlerweile Anklage erhoben – denn denken würde, wenn ich ihm so einen Antrag schicke. Wahrscheinlich als erstes, gut dass ich einen Referendar habe, der hat jetzt eine schöne Aufgabe und kann das rechtlich prüfen. Und als zweites, ob der Angeklagte, der auf glücklichem Wege erst mal freigekommen ist, einen an der Waffel hat.

Wie man in den Wald hineinruft, so schallt es heraus. Dieser platte Spruch hat den Mandanten dann schließlich überzeugt. Und natürlich der Hinweis, dass eine Bewährung im anstehenden Urteil für ihn längst noch keine ausgemachte Sache ist. Nicht dass der Richter ihn bloß deswegen reinschickt, um dem Staat Fahrtkosten und sich die Arbeit mit noch so einem Antrag zu ersparen.

Ein Urteil für Knastis – und ihre Bewacher

Verantwortliche Mitarbeiter in Justizvollzugsanstalten, aber auch Gefangene dürften heute aufatmen. Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil gegen Abteilungsleiter von hessischen Gefängnissen aufgehoben, die einem verurteilten Straftäter Ausgang gewährt hatten. Beim letzten dieser Ausgänge hatte der Mann mit dem Auto eine Frau totgefahren.

Dafür sollten nun wiederum auch die Knast-Mitarbeiter zur Rechenschaft gezogen werden mit der Begründung, ohne Freigang hätte es den Unfall nicht gegeben. Tatsächlich verurteilte das Landgericht Limburg auf diese schon argumentativ höchst gewagte Anklage die Gefängnis-Mitarbeiter zu Bewährungsstrafen.

So geht es aber nicht, meint der Bundesgerichtshof. Die für den Freigang Verantwortlichen hätten bei der Entscheidung über die Haftlockerungen ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Grundsätzlich müssten sie abwägen zwischen der Sicherheit der Allgemeinheit und dem grundrechtlich geschützten Resozialisierungsinteresse eines Strafgefangenen. Dabei seien aber keine Fehler feststellbar. Insbesondere sei dem Gefangenen auch zur Auflage gemacht worden, keine Fahrzeuge zu führen (er war wegen vieler Verkehrsdelikte in Haft).

Mit anderen Worten: Eine rechtmäßig gewährte Vollzugslockerung wird nicht dadurch unrechtmäßig, bloß weil der Gefangene die Lockerung für eine Straftat nutzt.

Ob Kontroll- und Überwachungspflichten ausreichend erfüllt wurden, musste der Bundesgerichtshof nicht entscheiden. In dem Fall war es nämlich so, dass der Gefangene mit dem Auto vor einer Polizeikontrolle flüchtete, sogar noch nachdem sein Auto von der Polizei gerammt wurde. Er fuhr auf der Gegenspur als Geisterfahrer weiter und stieß dort mit zwei Autos zusammen; eine 21-jährige Frau kam ums Leben. Deswegen wurde der Mann wegen gemeingefährlichen Mordes rechtskräftig verurteilt.

So ein Geschehensablauf liege „außerhalb der gewöhnlichen Erfahrung“, heißt es aus Karlsruhe. Damit hätten die Justizmitarbeiter weder rechnen können noch müssen. Die Vorhersehbarkeit ist aber Voraussetzung für eine Verurteilung wegen Fahrlässigkeit (Aktenzeichen 2 StR 557/18).

Online-Zocker verklagt seine Kreditkarte

In (ausländischen) Online-Casinos wird der eine oder andere Euro verballert. Ohne Kreditkarten wäre das nicht so geschmeidig möglich. Das wiederum fiel einem Spieler ein, der schmerzhafte 7.000 Euro ausgegeben hatte. Dieses Geld verlangte er vor Gericht vom Kreditkartenanbieter zurück.

Die Begründung des Spielers lässt sich durchaus hören. Denn Online-Casinos sind – mit wenigen Ausnahmen – an sich illegal, wenn man von Deutschland aus spielt. Auch die Regelungen im Glücksspiel-Staatsvertrag untersagen die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel.

Das Landgericht Düsseldorf sieht das zwar auch, verneint aber eine Ersatzpflicht des Kartenanbieters. Zunächst einmal dürfe der Anbieter erwarten, dass der Kunde selbst sich an die Gesetze hält. Eine detaillierte Prüfung von Kartenumsätzen auf die Teilnahme an illegalem Glücksspiel sei für den Kartenausgeber nicht zumutbar und auch gar nicht möglich. So erkenne der Anbieter gar nicht, wo die Karte eingesetzt wird. Es gibt aber viele Länder, in denen Online-Casinos erlaubt sind. Dort dürfen auch Deutsche online zocken. Außerdem werde der Bank auch nicht bekannt, was der Spieler genau gespielt habe. Sie könne also gar nicht prüfen, ob ein Gesetzesverstoß vorliegt.

Die Haftung nach dem Glücksspiel-Staatsvertrag setze voraus, dass Kreditkartenfirmen vorher von der Aufsichtsbehörde abgemahnt wurden. Das war vorliegend aber nicht der Fall. Der Spieler bleibt also auf seinem Verlust sitzen (Aktenzeichen 8 O 398/18).

Kalenderverlosung: die Gewinner

So, heute möchte ich die Gewinner der Kalenderverlosung bekanntgeben. Es hat leider etwas länger gedauert, weil ich viel unterwegs war. Die Gewinner sind:

Liam P.
Peter L.
Christina H.
Martin P.
Daniel B.
Jan E.
Andrea B.
Peter G.
Werner W.
Ute B.
Birger G.
Michael B.
Druckerei C.H.
Peter B.
Etienne H.
Tim S.
Anja E.
Thomas H.
Hauke W.

Die Gewinner des Anwaltskalenders 2020 haben auch bereits eine E-Mail erhalten. Ich wünsche viel Spaß mit den Kalendern. Es haben fast 900 Leser mitgemacht – herzlichen Dank dafür.

Wer jetzt kein Glück hatte, kann den Kalender immer noch gerne bestellen. Der Anwaltskalender 2020 des Düsseldorfer Karikaturisten wulkan zeigt zwölf Juristenmotive im Format DIN-A-3. Das Design ist klassisch schwarz-weiß, eine hochwertige Spiralbindung hält die einzelnen Blätter zusammen. Der Kalender kostet 26,45 Euro inkl. Versand. Er ist nur im Direktvertrieb erhältlich, Bestellungen bitte an wulkan@arcor.de oder telefonisch unter 0172 200 35 70.

Recht auf Selbsttötung: Karlsruhe soll entscheiden

Wenn man es sich genau überlegt, ist es gar nicht einfach, freiwillig aus dem Leben zu scheiden. Jedenfalls nicht ohne Schmerz und – in Würde. Deshalb klagen derzeit viele Sterbewillige darauf, dass sie für ihren Freitod ein Mittel erwerben können, das einen schmerzlosen Tode ermöglicht, zum Beispiel Natrium-Pentobarbital.

Die Bundesrepublik weigert sich aber bislang konsequent, entsprechende Ausnahmegenehmigungen zu gewähren. Auch nicht für Menschen, die todkrank sind und sehr leiden. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2017 geurteilt, dass eine derart pauschale Ablehnung unrechtmäßig ist und im Einzelfall nach genauer Prüfung geeignete Mittel zugänglich gemacht werden müssen (Aktenzeichen 3 C 19.15).

Das Verwaltungsgericht Köln tendiert ebenfalls zu dieser Auffassung. Dort sind mehrere Klagen Betroffener anhängig, das Gericht ist örtlich für das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Bonn, das die Genehmigungen erteilen müsste. Im Gegensatz zum Bundesverwaltungsgericht werten die Kölner Richter die Gesetzeslage so, dass derzeit die Abgabe von todbringenden Stoffen nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers uneingeschränkt verboten ist.

Dieses Verbot dürfte aber verfassungswidrig sein, meinen die Richter. Deshalb müsse das Bundesverfassungsgericht klären, ob die geltenden Regeln mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Zu diesem Zweck legt das Verwaltungsgericht Köln die Fälle dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor. Wenn die Richter in Karlsruhe sich für zuständig halten, werden heute und künftig Betroffene also mehr Klarheit erhalten.

Auf Spiegel Online habe ich den Text einer sterbewilligen Frau gefunden, der die Problematik schildert. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln hat das Aktenzeichen 7 K 8461/18.

G20: Journalisten zu Unrecht ausgeschlossen

Das Verwaltungsgericht Berlin hat es für rechtswidrig erklärt, dass Journalisten während des G20-Gipfels im Jahr 2017 die Akkreditierung entzogen wurde – wegen angeblicher Informationen vom Verfassungsschutz und einer „dramatisch veränderten Sicherheitslage“.

Das Verwaltungsgericht weist darauf hin, dass ein begünstigender Verwaltungsakt wie eine Akkreditierung nur aufgehoben werden darf, wenn greifbare Gründe vorliegen. Bloße Vermutungen, wie sie wohl der Verfassungsschutz über die Nähe einiger Journalisten zu gewaltbereiten Kreisen geäußert hatte, reichten dafür nicht. Diese Vermtungen hätten überprüft werden müssen.

Außerdem moniert das Gericht, es habe keine Abwägung im Einzelfall stattgefunden, natürlich insbesondere in Bezug auf das Grundrecht der Pressefreiheit. Der Anwalt des Bundespresseamtes hatte in der Verhandlung eingeräumt, man habe wegen des hohen Zeitdrucks pauschal entschieden. Das Urteil erging zu Gunsten von zwei Journalisten. Insgesamt sollen aber 32 Akkreditierungen widerrufen worden sein (Aktenzeichen VG 27 K 516.17 und 27 K 519.17).

Bitte alle Unterlagen

Kunden haben im Streit mit Unternehmen oft einen strukturellen Nachteil. Wenn sie nämlich das machen, was die meisten von uns machen: ihren Papierkram nicht penibel beisammen halten, E-Mails auch mal löschen oder auch mal den Account oder den Rechner wechseln. Vor dem Oberlandesgericht Köln ging es in einem Rechtsstreit jetzt darum, ob ein Kunde nach der Datenschutz-Grundverordnung Anspruch darauf hat, dass ihm alle Unterlagen einschließlich Gesprächsnotizen etc. vom Unternehmen zur Verfügung gestellt werden.

Zu dem Thema gibt es mittlerweile einige Urteile, die eher zurückhaltend ausfallen. Anders das Oberlandesgericht Köln. Nach dessen Entscheidung muss der Vertragspartner, hier eine Versicherung, alle Dokumente mit Bezug auf den Kläger zugänglich machen. Dazu gehören dann zum Beispiel auch Gesprächsnotizen oder Vermerke, die Mitarbeiter des Unternehmens gemacht haben. Gerade wenn es darum geht, was am Telefon besprochen wurde, kann das natürlich hilfreich sein.

Nähere Informationen zu der Entscheidung und eine detaillierte Einordnung findet ihr im Blog der Anwaltskanzlei CMS. Die Entscheidung des OLG Köln hat das Aktenzeichen 26 O 15/18.

Keine Gnade

Wenn nichts mehr hilft und keine Rechtsmittel mehr zur Verfügung stehen, kann es sich in manchen Fällen empfehlen, einen Gnadenantrag zu stellen. Hiermit sollen in Ausnahmefällen (dementsprechend gering sind die Erfolgsaussichten) rechtskräftige Gerichtsentscheidungen auf Grund besonderer Härte, Irrtümern bei der Urteilsfindung oder nachträglich entstandene Unbilligkeiten ausgeglichen werden.

Für unseren Mandanten haben wir solch einen Gnadenantrag eingereicht und ausführlich begründet. Das Problem lag stark abgekürzt darin, dass dem Mandanten ein wichtiges Schriftstück nicht rechtzeitig zuging, da er auf Grund einer komplizierten Operation im Krankenhaus war. Als es ihn dann erreichte, wehrte er sich natürlich dagegen, laut Staatsanwaltschaft und Gericht allerdings etwas zu spät. Den Nachweis über die rechtzeitige Versendung seines Rechtsmittels hatte der Mandant inzwischen leider verlegt. Das alles resultierte dann in einem rechtskräftigen Urteil.

Die Umstände waren wirklich unglücklich, und es spricht auch vieles dafür, dass der Mandant Recht bekommen hätte, wäre die Frist nicht versemmelt worden. Die Antwort auf den Gnadenantrag fiel allerdings eher kurz aus. Der Antrag wurde zurückgewiesen. Warum, bleibt allerdings eine Art Staatsgeheimnis. Ich zitiere aus dem Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft:

Anliegend wird die Gnadenentscheidung mit dem Hinweis übersandt, dass die Gründe von Gnadenentscheidungen nach ständiger, höchstrichterlich gebilligter Praxis nicht mitgeteilt werden.

Der Fall spielt in Bayern, da legt man die dortige Gnadenordnung wohl so aus. In Nordrhein-Westfalen bekommt man zum Beispiel immerhin noch ein paar warme Worte mit auf den Weg, warum es denn nicht für eine positive Entscheidung reicht.

Wie intensiv sich der Gnadenbeauftragte in Bayern mit dem Fall tatsächlich auseinandergesetzt hat, wird der Mandant nach heutigem Stand also nie erfahren. Ob die Geheimniskrämerei das Vertrauen in den Rechtsstaat fördert, wird man sich aber fragen dürfen.

RAin Jennifer Leopold

Wir kommen auch nachts

Mein Mandant hat etwas Probleme mit dem Drogendezernat der Polizei. Zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung habe ich ihn gehen lassen, weil diese juristisch korrekt angeordnet werden konnte. Allerdings habe ich ihn darüber aufgeklärt, dass zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung keine Abgabe einer Speichelprobe für die Ermittlung und Speicherung seines DNA-Profils gehört.

Die Anordnung einer DNA-Probe bedarf nach wie vor eines Gerichtsbeschlusses. Es sei denn, der Betroffene erklärt sich zur Probenentnahme bereit. Und zwar freiwillig. Aber was bedeutet schon freiwillig? Der zuständige Polizeibeamte fand es wohl extrem unlustig, dass da jemand seine Rechte kennt. Und sie auch noch wahrnehmen möchte.

Er erklärte meinem Mandanten, dass er sich jetzt natürlich den Gerichtsbeschluss besorgt. Das dauere zwar 14 Tage, aber wenn er den Beschluss in der Hand habe, dann hole er meinen Mandanten für die Speichelprobe sofort zu Hause ab. Auch nachts, wenn er Dienst hat. „Richten Sie Ihrem Anwalt aus, dass ich auf jeden Fall nicht vorher Bescheid sage, das muss ich nämlich nicht.“

Über die Richtigkeit dieser Aussage kann man geteilter Meinung sein. Ich frage mich allerdings, welche Befriedigung ein Polizeibeamter aus solch völlig unnützen Drohgebärden zieht. Immerhin ist mein Mandant zur erkennungsdienstlichen Behandlung gekommen, und vor einem Gerichtsbeschluss, der die DNA-Probe anordnet, würde er auch nicht davon laufen.

Aber gut, so ein Verhalten unserer Freunde und Helfer ist ein Grund mehr, mit guten Argumenten dafür zu sorgen, dass der DNA-Beschluss nie erlassen wird. Das wiederum wird mir eine Freude sein.

Dashcam-Video kann Straftat belegen

Von dem Unfall in München, bei dem es einen Toten und eine Schwerverletzte gab, gibt es wohl eine Videoaufnahme. Die Dashcam eines unbeteiligten Autofahrers soll den Hergang zumindest teilweise gefilmt haben.

„Der Einsatz von Dashcams ist rechtlich umstritten“, heißt es in vielen Presseberichten, zum Beispiel auf Spiegel Online. Sicherlich gibt es unterschiedliche juristische Meinungen zu Dashcams. Diese betreffen aber im wesentlichen zwei Aspekte, die mit dem Münchner Fall erst mal wenig zu tun haben:

– Verstößt es gegen Datenschutzvorschriften, wenn ich eine Dashcam im Auto laufen lasse?

– Können eventuelle Aufnahmen vor den Zivilgerichten verwendet werden, zum Beispiel wenn ein Geschädigter auf Schadenserwsatz klagt?

Wenn es um die Verwertung bei strafrechtlichen Ermittlungen geht, ist die Rechtslage sehr klar. Dashcam-Videos kann die Polizei für die Prüfung des Tatverdachts heranziehen. Ein eventueller Verstoß gegen den Datenschutz spielt im Strafverfahren jedenfalls so lange keine Rolle, wie die Polizei ihn nicht selbst zu verantworten hat. Eine Dashcam-Aufnahme durch Dritte wird also nicht zu einem unverwertbaren Beweismittel, bloß weil sie an sich gar nicht hätte entstehen dürfen.

Die zuständige Staatsanwältin spricht von einem „ganz wesentlichen Beweismittel“ im Strafverfahren. Damit hat sie uneingeschränkt Recht. Dass der Dashcam-Betreiber möglicherweise mal ein Bußgeld wegen eines Datenschutzverstoßes zahlen muss, ist allerdings auch nicht ausgeschlossen.

Was der Strafverteidiger rät

Eine Vernehmung bei der Polizei ist eher keine angenehme Sache. Vor allem, wenn man seine Rechte nicht kennt. Diesem allgemeinen Missstand wollte die Westdeutsche Zeitung (WZ) entgegenwirken.

Ich durfte der Zeitung deshalb für die Samstagsausgabe ein Interview geben und einige Tipps aus Sicht eines Strafverteidigers loswerden.

Das Interview könnt ihr hier nachlesen. Aber bitte beim Lesen nicht trödeln, die WZ lässt nach ein paar Minuten eine Bezahlschranke runter.

Kleine Erinnerung: Anwaltskalender zu gewinnen

Zum Start in die Woche eine kleine Erinnerung: Derzeit läuft die alljährliche Verlosung des Anwaltskalenders. Gleich 20 Exemplare des Werks des Karikaturisten Wulkan gibt es zu gewinnen. Zehn Exemplare stiftet das law blog, weitere zehn Kalender stellt der Autor zur Verfügung.

Die Teilnahme ist einfach: Bitte eine Mail senden an anwaltskalender@web.de. Ihr könnt auch einfach einen Kommentar zu diesem Beitrag schreiben und darin eure E-Mail-Adresse hinterlegen. Aber bitte beachten, dass die E-Mail-Adresse dann für jedermann einsehbar ist.

Auch wenn schon an die 600 Lose in der Trommel liegen, ist die Gewinnchance sicher immer noch interessant.

Wer sich allerdings nicht auf sein Glück verlassen möchte oder mehr als einen Kalender braucht, kann den Kalender auch ordern. Er kostet 26,45 € inkl. Versand. Der Kalender ist nur im Direktvertrieb erhältlich. Bestellungen bitte an wulkan@arcor.de oder telefonisch unter 0172 200 35 70. Der Kalender wird auf Wunsch auch direkt an Menschen geschickt, denen man eine (Weihnachts-)Freude machen möchte.

Teilnahmeschluss für die Verlosung ist der 21. November. Weitere Details zum Kalender und zur Verlosung findet ihr in diesem Beitrag.